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Qualitätsmanagement

Angebotsbeschreibung
und Qualitätsstandards

für Ambulante Sozialpädagogische Angebote
für straffällig gewordene junge Menschen in Niedersachsen

Die Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für Ambulante Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und Herausgeber dieser Broschüre.

Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen
für ambulante sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V.
Friesenstraße 14
30165 Hannover

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Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:
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2. veränderte Auflage, Hannover 2018

Anlass dieser Neuauflage ist die Fortschreibung der von der Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für Ambulante Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V. verfassten Qualitätsstandards aus dem Jahr 2003.

Die Fortschreibung der Qualitätsstandards ist das Ergebnis langjähriger und breit gefächerter Praxiserfahrung der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote im Umgang mit straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden und deren Geschädigten. Sie sind die Konsequenz aus den bis heute aktuellen fundierten kriminologischen Erkenntnissen und stehen für die kontinuierliche Weiterentwicklung der „ambulanten Idee“: Die Vermeidung traditioneller, vor allem Freiheit entziehender Sanktionen durch sozialpädagogische Angebote.

Demnach ist massive Kriminalität von Jugendlichen und Heranwachsenden in der Regel Ausdruck sozialökonomischer Benachteiligung und persönlicher Belastung, die zum Ausschluss von gesellschaftlicher Teilhabe führen. Reagieren wir darauf mit Freiheit entziehenden Sanktionen des Jugendstrafrechts wie Arrest und Jugendstrafe, vermögen wir diese Risikopotenziale nicht zu entschärfen. Freiheitsentzug wirkt kontraproduktiv und bei ohnehin benachteiligten jungen Menschen noch zusätzlich desintegrierend.

Entsprechend der Zielsetzung der Jugendhilfe gemäß SGB VIII richten die Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote ihren Blick deshalb auf den Abbau von Benachteiligungen und den Aufbau von realistischen sozialen Teilhabeperspektiven für diese jungen Menschen. Die Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote verfügen insofern über das höchste Potenzial, erneuten Straftaten des einzelnen Jugendlichen und Heranwachsenden entgegenzuwirken (JGG §2). Diese spezialpräventive Überlegenheit ist bis heute unangefochtenes Merkmal der Angebote.

Die Impulse einer ambulanten Jugendgerichtsbewegung und die überzeugenden Ergebnisse aus der Arbeit der alternativen sozialpädagogischen Angebote haben zu der gesetzlichen Verankerung der sogenannten „Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis“ im JGG und gleichzeitig im neuen KJHG geführt.

Die Sozialen Trainingskurse, die Betreuungsweisungen und der Täter-Opfer-Ausgleich wurden unter § 10 JGG im Weisungskatalog und in den §§ 45, 47 JGG als Diversionsmaßnahme aufgenommen. Zugleich wurde mit dem Täter-Opfer-Ausgleich ein konfliktschlichtendes Angebot in das Jugendgerichtsgesetz integriert. Die beiden ersten Angebote wurden darüber hinaus parallel unter Hilfen zur Erziehung als soziale Gruppenarbeit und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung in den Leistungsbereich des SGB VIII eingefügt. Seitdem eröffnen sich Möglichkeiten zur flächendeckenden Ausbreitung von sozialpädagogischen Sanktionsalternativen für straffällig gewordene junge Menschen durch die Jugendhilfe und Entwicklung wirksamer am Bedarf der Jugendlichen und Heranwachsenden ausgerichteter ambulanter Angebote:

- Täter-Opfer-Ausgleich/Ausgleichsangebote
- Einzelbetreuung durch eine*n Betreuungshelfer*in
- Soziale Gruppenarbeit/ Sozialer Trainingskurs
- Sozialpädagogisch begleitete Arbeitsleistungen

Die Arbeit der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote orientiert sich an dem Leitsatz

Betreuen statt Einsperren 

Mobirise

Betreuungs- und lernorientierte Angebote 

Angebotsbeschreibung und Qualitätsstandards

Einleitung

Die Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote für straffällig gewordene junge Menschen sind Aufgaben der Jugendhilfe, die straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden als Hilfe zur Erziehung in Abstimmung mit der Justiz als integrierende Erziehungsmaßregel per jugendrichterlicher Weisung auferlegt werden können. Sie stellen eine Alternative zu Freiheit entziehenden Sanktionen wie Arrest und Jugendstrafe dar.

Bei den vorliegenden Qualitätsstandards für den oben genannten Bereich handelt es sich um folgende Angebote:

- Einzelbetreuung durch eine*n Betreuungshelfer*in
- Soziale Gruppenarbeit/Sozialer Trainingskurs
- Sozialpädagogisch betreute Arbeitsleistungen

1. Voraussetzungen

1.1 Zielgruppe

Die Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote sollen insbesondere Jugendliche und Heranwachsende erreichen, die mehrfach gravierende Straftaten begangen haben und sozial erheblich benachteiligt sind. Sie gehören zu der Gruppe junger Menschen, die häufig unter prekären Lebensbedingungen aufwachsen, deren Familie über eine geringe materielle Ausstattung und einen geringen gesellschaftlichen Status verfügen.

In der Regel haben sie viele Beziehungsabbrüche erlebt, begleitet von konflikthaften Trennungsverläufen ihrer Eltern. Viele der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden haben Erfahrungen in Pflegefamilien, in stationären Jugendhilfeeinrichtungen und/oder in der Psychiatrie gemacht. Sie lebten längere Zeit auf der Straße, im Obdach oder in einem Milieu, das auf die Begehung von Straftaten hin drängt. Sie sind im Kontext von Suchtmittelmissbrauch aufgewachsen und/oder haben eigene Erfahrungen damit gemacht. Sie wurden Opfer von gewalttätigen Übergriffen und/oder haben selbst Gewalt ausgeübt. Einige mussten als Kinder oder Jugendliche aus Kriegsgebieten fliehen und leiden unter den Spätfolgen von Flucht und Traumatisierungen. Einige sind von Haft bedroht oder haben schon einen Haftaufenthalt durchlaufen.

Wenn junge Menschen, die unter diesen Bedingungen aufwachsen, straffällig werden, reagieren wir am wirkungsvollsten mit pädagogischen Angeboten, die auf soziale Integration setzen und die Eröffnung von materiellen Ressourcen und gesellschaftlicher Beteiligung in den Mittelpunkt stellen.

Diese Jugendlichen und Heranwachsenden brauchen Unterstützung beim Aufbau ihrer materiellen Absicherung, haben Bedarf an bezahlbarem Wohnraum, damit sie sich bei schwierigen familiären Verhältnissen leichter von ihrem Elternhaus ablösen und verselbstständigen können. Die jungen Menschen benötigen Hilfe bei der Alltagsbewältigung, beim Aufbau von konkreten Teilhabeperspektiven und der Bewältigung vorhandener Schwierigkeiten in den Bereichen Schule, Beruf, Freizeitgestaltung, Kommunikation und bei der angemessenen Bewältigung von Konflikten.

Als Rechtsfolge nach dem Jugendgerichtsgesetz sollte die Teilnahme nur strafrechtlich und sozial mehrfach belasteten Jugendlichen und Heranwachsenden auferlegt werden. Für junge Menschen, deren Straftaten sich im Bereich der jugendtypischen Bagatellkriminalität bewegen und/oder in der Regel episodenhaft sind, ist eine Teilnahme an diesen eingriffsintensiven, ambulanten Angeboten unverhältnismäßig.

Die Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote für straffällig gewordene junge Menschen stellen eine Alternative zu Freiheit entziehenden Sanktionen wie Jugendarrest und Jugendstrafe dar. Mit der Betreuung soll kein Arrest in Kombination verhängt werden. Wird ein Jugendarrest als Beugearrest aufgrund der Nichterfüllung der Weisung vollstreckt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine strafrechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der Weisung entfallen kann. Es ist aus pädagogischer Sicht jedoch sinnvoll, dass die Jugendlichen und Heranwachsenden nach einem verbüßten Beugearrest die Möglichkeit erhalten, die richterliche Weisung zu beenden, da sie die obengenannten Unterstützungsmöglichkeiten wahrnehmen können.

1.2 Aufnahmeverfahren

Nach Möglichkeit sollen vor der Hauptverhandlung Gespräche mit den jungen Menschen und ggf. deren Eltern stattfinden, um sie über die Möglichkeit einer Teilnahme an Ambulanten Sozialpädagogischen Angeboten sowie deren konkrete Ausgestaltung zu informieren. Hier kann sich der/die Jugendliche oder Heranwachsende auch gegen die Teilnahme aussprechen. In diesem Fall sollte die Jugendhilfe im Strafverfahren in der späteren Hauptverhandlung dem Jugendgericht die Teilnahme an diesem Angebot nicht vorschlagen und eine andere individuelle Jugendhilfeleistung gefunden werden.

Ist der junge Mensch zu einer Teilnahme und Unterstützung bereit, kann die Aufnahme nach Maßgabe des Jugendamtes auch schon vor einer Gerichtsverhandlung erfolgen. Ebenso ist zu prüfen, ob das Verfahren eingestellt (§ 47 JGG) oder von einer weiteren Verfolgung abgesehen werden kann (§ 45 JGG). (1) Stellt sich nach der Gerichtsverhandlung heraus, dass das Angebot für einzelne junge Menschen nicht geeignet ist oder nicht angenommen wird, sollte die Weisung im Nachhinein geändert und eine andere individuelle Jugendhilfeleistung gefunden werden.

Voraussetzung ist eine enge und kontinuierliche Kooperation zwischen den Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren und den pädagogischen Fachkräften in den durchführenden Einrichtungen.

Eine Aufnahme in den Sozialen Trainingskurs kann erfolgen, wenn der/die Teilnehmende gruppenfähig ist.

Eine Aufnahme in die Einzelbetreuung kann erfolgen, wenn die Problemlagen des/der Teilnehmenden dies erforderlich machen, der/die Jugendliche/Heranwachsende aus persönlichen Gründen nicht oder noch nicht gruppenfähig ist oder aus organisatorischen Gründen nicht regelmäßig an einer Gruppe teilnehmen kann.

Auch für suchtmittelgefährdete und -abhängige Jugendliche und Heranwachsende sind Einzelbetreuung und Soziale Gruppenarbeit/ Sozialer Trainingskurs als richterliche Weisung geeignet, z.B. zum Aufbau von Therapiemotivation und zur Abmilderung von Verelendungsprozessen.

Im Rahmen der Sozialpädagogisch betreuten Arbeitsweisungen müssen arbeitsschutzrelevante Bestimmungen Beachtung finden.

Nicht geeignet ist das Betreuungsangebot in der Regel für Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund einer erheblichen psychischen Störung eine therapeutische Behandlung benötigen. Wenn sich während der Betreuung zeigt, dass eine therapeutische Behandlung erforderlich ist, wird der junge Mensch dabei unterstützt, diese in Anspruch zu nehmen. Für junge Menschen, die über keine oder nicht ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, ist ein besonderer Rahmen erforderlich.

Zusätzlich zu den Jugendlichen und Heranwachsenden, die durch eine jugendrichterliche Weisung oder Auflage verpflichtet werden an der Gruppe teilzunehmen, können Freund*innen und Geschwister freiwillig an der Gruppenarbeit teilnehmen.

Grundsätzlich ist eine freiwillige Fortsetzung oder eine erneute Teilnahme aufgrund einer weiteren Verurteilung für alle Jugendlichen und Heranwachsenden bei den Ambulanten Sozialpädagogischen Angeboten möglich.

(1) Vgl. §52 SGB VIII

2.1 Förderplanung

Für die Betreuung der Teilnehmenden führen die pädagogischen Fachkräfte eine anamnestische Erhebung zur Biographie der Jugendlichen und Heranwachsenden durch und entwickeln hiervon ausgehend Arbeitshypothesen. Zu Beginn der Betreuung wird gemeinsam mit den jungen Menschen ein Förderplan bzw. Hilfeplan erstellt. Dieser wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst und konkretisiert.

Während der Betreuungszeit erfolgen regelmäßig Gespräche mit dem/der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, in denen der bisherige Betreuungsverlauf erörtert wird.

Die Betreuung endet mit einem Abschlussgespräch, bei dem ein gemeinsames Fazit gezogen wird. Sofern über die Betreuung hinausgehende Unterstützung notwendig ist, werden die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden darüber informiert, bei welchen Einrichtungen sie diese erhalten können. Des Weiteren wird ihnen angeboten, sich bei Unterstützungsbedarf erneut an die pädagogischen Fachkräfte zu wenden oder freiwillig an den Angeboten teilzunehmen.

2.2 Arbeitsansatz und Methoden

Die pädagogischen Fachkräfte der ambulanten Betreuungsangebote arbeiten nach der Konzeption der durchführenden Einrichtung, die auf die Alltagsbewältigung der jungen Menschen zugeschnitten ist. Grundlage der Arbeit bildet die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung des Förderplans.

2.2.1 Einzelbetreuung durch eine*n Betreuungshelfer*in

Die Ausgestaltung der Einzelbetreuung wird von einer pädagogischen Fachkraft der Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der individuellen Hilfe in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im Strafverfahren durchgeführt. Die Inhalte und die Art des Angebotes orientieren sich in Intensität, Dauer und Ausrichtung am individuellen Unterstützungsbedarf des/der jeweiligen Jugendlichen und Heranwachsenden. Hierzu gehören z.B. strukturierte Einzelgespräche, die Begleitung und Unterstützung bei Behördengängen, Einleitung von weitergehenden Hilfen und Elterngespräche. (2)

2.2.2 Soziale Gruppenarbeit/Sozialer Trainingskurs

Die Soziale Gruppenarbeit und der Soziale Trainingskurs werden als fortlaufende Gruppe oder in Kursform mit gemeinsamem Anfang und Ende durchgeführt.

Die methodische Ausgestaltung der Gruppenaktivitäten und -gespräche richtet sich nach der jeweiligen Gruppensituation und -zusammensetzung und orientiert sich an den aktuellen Bedürfnissen, Interessen und Problemlagen der teilnehmenden Jugendlichen und Heranwachsenden.

Die Gruppenarbeit besteht aus:
- informierenden Elementen
- problemanalysierenden und problemmindernden bzw. –lösenden Elementen
- handlungsorientierten Elementen
- erlebnisorientierten Elementen.

In diesem Rahmen werden gruppenpädagogische Verfahren und Übungen sowie Medien eingesetzt. Zur Förderung der Gruppendynamik können zusätzlich Tages- oder Mehrtagesveranstaltungen angeboten werden. (3)

2.2.3 Sozialpädagogisch betreute Arbeitsleistungen

Die Sozialpädagogisch betreuten Arbeitsleistungen sollen Jugendliche und Heranwachsende erreichen, die nicht in der Lage sind, ohne eine intensive Betreuung ihre richterliche Weisung/Auflage (abzuleistende Arbeitsstunden) zu erfüllen. Es besteht die Möglichkeit, individuell passende Tätigkeiten mit den jungen Menschen durchzuführen und so einen Beugearrest abzuwenden. Darüber hinaus wird ihnen Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und bei der Entwicklung schulischer und beruflicher Perspektiven angeboten. Die Sozialpädagogisch betreute Arbeitsweisung wird, wenn möglich, als fortlaufende Gruppe oder in Kurs- und Projektform mit gemeinsamem Anfang und Ende durchgeführt.

Das gemeinsame Arbeiten steht im Mittelpunkt des pädagogischen Umgangs in der handlungsorientierten Gruppenarbeit. Sie richtet sich nach den Anforderungen der Arbeitswelt sowie nach handwerklichen bzw. beruflichen Standards. Darüber hinaus orientiert sich das Angebot an den jeweiligen Fähigkeiten, Lebenslagen, Bedürfnissen und Interessen der Teilnehmenden. (4)

Ergänzend zu den Gruppenangeboten werden allen Jugendlichen und Heranwachsenden Einzelgespräche angeboten.

(2)  Gesetzliche Grundlagen: §30 SGB VIII, §10 Abs. 1 Nr. 5 JGG
(3)  Gesetzliche Grundlagen Soziale Gruppenarbeit/Soziale Trainingskurs §10 Abs. 1 Nr. 6 JGG, in Verbindung mit §29 SGB VIII

(4) Gesetzliche Grundlagen: §10 Abs. 1 Nr. 4 JGG

3.1 Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten

Bei der Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung Freiheit entziehender Rechtsfolgen nimmt die Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten einen wichtigen Stellenwert bei der Einzelbetreuung sowie bei der Gruppenarbeit mit straffällig gewordenen jungen Menschen ein. Gemeint ist hier vor allem die Erörterung und Relativierung problematischer Einstellungen und Verhaltensweisen zur Erweiterung der sozialen Kompetenz, um erneuten Straftaten entgegenzuwirken.

3.2 Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und des Sozialverhaltens

- Aufbau einer tragfähigen Beziehung zwischen der pädagogischen Fachkraft und dem/der      Jugendlichen oder Heranwachsenden
- Erarbeitung von individuellen Problemlösungsstrategien
- Entwicklung eines realistischen Selbstbildes
- Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Normen und Werten
- Motivierung zur Erfüllung gerichtlicher Auflagen
- Unterstützung bei der Bewältigung von (Partnerschafts-)Konflikten
- Unterstützung bei Schwangerschaft/Elternschaft
- Krisenintervention
- Förderung positiver Selbstwirksamkeit und Selbstbestimmung
- Förderung von Eigenverantwortlichkeit und Verantwortungsübernahme in sozialen Beziehungen
- Förderung von Toleranz und Respekt
- Förderung eines angemessenen Umgangs mit Gefühlen
- Vermittlung von Erfolgserlebnissen und Bestätigung von Leistungen Gesundheitsförderung
- Aufbau von Therapiemotivation bei Suchtgefährdeten und Abhängigen
- Aufbau von Therapiemotivation für Menschen mit traumatischen Erfahrungen

Bei den Sozialpädagogisch betreuten Arbeitsweisungen und den Sozialen Trainingskursen sind zusätzlich zu den oben genannten Punkten folgende Punkte ergänzend hinzuzufügen:

- Aufbau einer verbindlichen Verständigung und tragfähigen Beziehung zwischen der pädagogischen  Fachkraft und den Jugendlichen/Heranwachsenden im Gruppenprozess
- Planung, Strukturierung und Reflexion der Gruppenarbeit unter Beteiligung der Teilnehmenden
- Förderung und Reflexion von Beziehungen innerhalb der Gruppe
- Förderung der Konfliktschlichtung innerhalb der Gruppe

3.3 Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung

- Erörterung schulischer und beruflicher Erfahrungen
- Erörterung, Entwicklung und Planung schulischer und beruflicher Perspektiven
- Unterstützung bei der Aufarbeitung schulischer Defizite
- Unterstützung bzw. Begleitung bei der Suche nach Schulplätzen oder schulpflichterfüllenden  Praktika, Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen
- Motivierung zum regelmäßigen Schul-, Ausbildungs- oder Arbeitsstättenbesuch
- Kontakt der pädagogischen Fachkraft zu Schulen, Ausbildungs- und Arbeitsstätten
- Bewerbungstraining, Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Sichten von Stellenausschreibungen
- Aufsuchen des Berufsinformationszentrums der Agentur für Arbeit, des Jobcenters,  Zusammenarbeit mit der Jugendberufshilfe und weiteren arbeitsvermittelnden und    arbeitsberatenden Institutionen

Bei den Sozialpädagogisch betreuten Arbeitsweisungen sind zusätzlich zu den oben genannten Punkten, folgende Punkte ergänzend hinzuzufügen:

- Erfahren und Erlernen von Arbeitszusammenhängen und arbeitsweltrelevanten Anforderungen
- Erlernen und Erfahren von bestehenden Regeln der Arbeitswelt (Kontinuität, Pünktlichkeit etc.)
- Kennenlernen und Erproben verschiedener Tätigkeitsbereiche
- Kennenlernen und Erproben unterschiedlichster Planungsabläufe und Arbeitsprozesse
- Verantwortungsbewusster Umgang mit Werkzeug und Material

3.4 Förderung der Verselbstständigung und Alltagsbewältigung

- Unterstützung bei der Ablösung vom Elternhaus und Verselbstständigung
- Elternarbeit: Beratung und Unterstützung bei Erziehungsfragen, insbesondere bei den eigenen  Kindern der jungen Menschen
- Vermittlung von lebenspraktischen Fertigkeiten und ggf. handwerklichen Fertigkeiten
- Begleitung zu Ämtern und Institutionen
- Erörterung von Lebensplanentwürfen
- Durchgehende Begleitung zur Vorbereitung auf die Entlassung aus Haft und Arrest
- Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum
- Finanzplanung
- Unterstützung bei der Sicherstellung und Erhaltung materieller bzw. finanzieller Ressourcen
- Unterstützung bei der Schuldenregulierung

3.5 Förderung der Freizeitgestaltung

- Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Jugendeinrichtungen
- Ermutigung und Motivierung zur Kontaktaufnahme mit Sportvereinen
- Besuch von Kino-, Theater-, Konzertveranstaltungen
- Motivierung zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Sozialen Trainingskurses
- Kennenlernen weiterer freizeitgestaltender Möglichkeiten
- Sicherer Umgang mit sozialen Medien/Internet
- Datenschutz

3.6 Nachbetreuung

Die Jugendlichen und Heranwachsenden in der Ambulanten Sozialpädagogischen Betreuung haben grundsätzlich die Möglichkeit, im Anschluss an die jugendrichterliche Weisung freiwillig an den jeweiligen Angeboten teilzunehmen. Dies wird seitens der Einrichtung ausdrücklich gefördert.

Ist eine, über das jeweilige Betreuungsangebot hinausgehende Unterstützung notwendig, werden die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden darüber informiert, bei welchen Institutionen und Einrichtungen sie diese erhalten können. Bei Bedarf werden sie bei der Kontaktaufnahme unterstützt/begleitet.

Die pädagogischen Fachkräfte bieten den Jugendlichen und Heranwachsenden grundsätzlich an, bei erneutem Unterstützungsbedarf Kontakt zu ihnen aufzunehmen.

Insbesondere mit den direkt am Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen ist eine enge Kooperation notwendig. Sie werden beispielsweise bei Beginn, Abschluss oder Abbruch der Maßnahme unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Bei einer erneuten Gerichtsverhandlung oder Anhörung wird der/die Jugendliche oder Heranwachsende auf Wunsch begleitet.

Die Einrichtungen stellen ihre Arbeit in Schulen, Behörden und anderen Einrichtungen vor.

Die pädagogischen Fachkräfte der Einrichtungen nehmen an den regionalen Arbeitsgruppen, Veranstaltungen und trägerübergreifenden Weiterbildungen sowie an Fortbildungsangeboten der „Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für Ambulante Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V.“ und der „Bundesarbeitsgemeinschaft für Ambulante Sozialpädagogische Angebote für straffällig gewordene junge Menschen“ teil. Des Weiteren werden regelmäßig Veranstaltungen der „Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.“ besucht. 

5.1 Betreuungsschlüssel und Betreuungsumfang

5.1.1 Einzelbetreuung durch eine*n Betreuungshelfer*in

Pro vollzeitbeschäftigter, hauptamtlich tätiger pädagogischer Fachkraft soll eine Anzahl von zehn zeitlich parallel teilnehmenden Jugendlichen/Heranwachsenden nicht überschritten werden.

Die Teilnahme soll in der Regel sechs Monate betragen. Sie wird durch das Urteil des Jugendgerichtes festgelegt. Die Betreuungsintensität wird in der Förderplanung individuell bestimmt.

5.1.2 Soziale Gruppenarbeit/Sozialer Trainingskurs

Die Anzahl der Teilnehmenden pro Gruppe beträgt in der Regel mindestens drei und höchstens zehn Jugendliche und Heranwachsende. Die Anzahl ist zusätzlich von den Bedürfnissen und dem erzieherischen Bedarf der Teilnehmenden abhängig. Eine Gruppe wird gemeinsam von mindestens zwei pädagogischen Fachkräften geleitet. Pro vollzeitbeschäftigter, hauptamtlich tätiger pädagogischer Fachkraft ist eine Anzahl von zehn zeitlich parallel teilnehmenden Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht zu überschreiten.

Die Teilnahme beträgt in der Regel sechs Monate. Sie wird durch das Urteil des Jugendgerichtes festgelegt. Die Gruppensitzungen finden ein- bis zweimal pro Woche für ca. zwei bis drei Stunden statt.

5.1.3 Sozialpädagogisch betreute Arbeitsleistungen

Die Anzahl der Teilnehmenden pro Gruppe beträgt in der Regel mindestens drei und höchstens zehn Jugendliche und Heranwachsende. Die Teilnehmer*innenzahl ist jedoch auch unmittelbar abhängig vom Arbeitsangebot. Eine Gruppe wird gemeinsam von mindestens zwei Mitarbeitenden geleitet. Pro vollzeitbeschäftigter, hauptamtlich tätiger pädagogischer Fachkraft ist eine Anzahl von zehn zeitlich parallel teilnehmenden Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nicht zu überschreiten.

Der Umfang der abzuleistenden Stunden ist individuell verschieden und wird durch das Urteil des Jugendgerichtes festgelegt. Das Angebot findet ein- bis zweimal pro Woche oder im Block in Form von Projektarbeit statt. Mit Rücksicht auf die jeweilige Alltagssituation des jungen Menschen werden individuelle Lösungen zur Erledigung der Arbeitsleistungen entwickelt.

Grundsätzlich ist eine freiwillige Fortsetzung oder eine erneute Teilnahme aufgrund einer weiteren Verurteilung in allen drei Angeboten möglich.

5.1.4 Räumlichkeiten und Mobilität

Den pädagogischen Fachkräften der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote müssen für die Gruppenarbeit, die Einzelbetreuung und die Verwaltungstätigkeiten geeignete Räumlichkeiten und ggf. Werkstätten zur Verfügung stehen. In ländlichen Regionen sind erreichbare Anlaufstellen einzurichten, um ein sozialraumnahes Arbeiten zu ermöglichen. Um die Betreuungsangebote durchzuführen und die Inhalte der Betreuung für die Jugendlichen und Heranwachsenden umzusetzen, muss die Mobilität der pädagogischen Fachkräfte gewährleistet sein. 

Das zentrale Instrument zur Qualitätsentwicklung, -sicherung, -fortschreibung und Ergebniskontrolle ist ein einheitliches Evaluationsverfahren auf Landesebene in Niedersachsen, um die Wirksamkeit der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote als Alternative zum Freiheitsentzug fortlaufend überprüfen zu können.

6.1 Qualifikationen

Die pädagogischen Fachkräfte sind staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen oder B.A.-Sozialpädagog*innen sowie Diplom-Pädagog*innen und andere Personen mit einer abgeschlossenen akademischen pädagogischen Ausbildung.

Zusätzlich können Honorarkräfte, die über pädagogische und handwerkliche Fähigkeiten verfügen, die Gruppenarbeit unterstützen.

6.2 Konzeptionen

Die pädagogischen Fachkräfte der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote arbeiten nach den Konzeptionen der freien und öffentlichen Träger, die auf die Bedarfe der Zielgruppe zugeschnitten sind. Die Konzeptionen der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote werden regelmäßig dem Bedarf angepasst und aktualisiert. Besondere Berücksichtigung finden die Ergebnisse der Selbstevaluation. Die Konzeptionen enthalten Aussagen über Leistungs- und Qualitätsentwicklung sowie der Ergebniskontrolle. Ferner werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Jugendstrafrechtspflege bzw. Jugendhilfe einbezogen. Dasselbe gilt für den fachlichen Austausch mit den Kooperationspartner*innen sowie für den Diskurs in den verschiedenen Fachverbänden.

6.3 Team

In wöchentlich stattfindenden Teamsitzungen erfolgt auch die regelmäßige kollegiale Fallberatung. Zu gewährleisten ist die Team- bzw. Fallsupervision sowie die kontinuierliche Teilnahme der pädagogischen Fachkräfte an Fort- und Weiterbildungsangeboten.

6.4 Kooperation und Netzwerkarbeit

Es werden regelmäßige Arbeitstreffen zwischen den am Jugendstrafverfahren beteiligten Mitarbeitenden und Institutionen und anderen Kooperationspartner*innen etabliert. Inhaltlich soll die Entwicklung einer professionellen gemeinsamen Haltung im Umgang mit den Jugendlichen und Heranwachsenden im Fokus stehen. Ziel ist es, durch den Abbau von Benachteiligungen und der Eröffnung von gesellschaftlichen Teilhabeperspektiven erneuten Straftaten der jungen Menschen entgegenzuwirken.

Die Erfahrungen und innovativen Ansätze aus der Arbeit mit straffälligen jungen Menschen werden in den örtlichen Netzwerken von Jugendhilfe und Prävention vermittelt.

Mobirise

Ausgleichsorientierte Angebote 

Angebotsbeschreibung und Qualitätsstandards

Ausgleichsangebote in Strafsachen (1)

Ausgleichsangebote in Strafsachen stehen für die Förderung einer humanen Rechtspflege, in der die Wiederherstellung des sozialen Friedens (im internationalen Kontext als „Restorative Justice“ bekannt) Priorität hat. Man nimmt sich so umfassend wie möglich sowohl der Probleme als auch der Menschen an, die Betroffene einer Straftat sind, genauso wie den daraus entstandenen Folgen.

Eine Straftat ist nicht nur eine Verletzung des Rechts und der staatlichen Ordnung, sondern auch eine Verletzung von Menschen und Beziehungen. Sie schafft nicht nur Schuld, sondern auf Täterseite auch Verantwortung und Verpflichtungen. Geschädigte, Beschuldigte und – je nach Angebot – weitere Personen, werden in die Bemühungen um eine zukunftsorientierte Befriedung einbezogen. Im Zentrum stehen die Bedürfnisse der Geschädigten und die Verantwortungsübernahme der Beschuldigten, das zugefügte Leid wiedergutzumachen. Dahinter steht die Philosophie einer bürgernahen Rechtspolitik, die den Betroffenen zutraut, eine für sie adäquate Lösung zu finden.

Einleitung

Bei den Ausgleichsangeboten in Strafsachen handelt es sich zum einen um den Täter-Opfer-Ausgleich, zum anderen um Angebote (2), in die ein erweiterter Personenkreis (3) einbezogen wird.

Für den Täter-Opfer-Ausgleich wurden detaillierte „Standards Täter-Opfer-Ausgleich“ (4) durch das Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung und die Bundesarbeitsgemeinschaft TOA e.V. herausgegeben. Die hier vorliegende Angebotsbeschreibung und die Qualitätsstandards basieren auf den o.g. Standards. Die „Standards für Täter-Opfer-Ausgleich“ erfassen in ihrer qualitativen und professionellen Ausrichtung auch andere Ausgleichsangebote in Strafsachen und bilden damit den Rahmen für die praktische Arbeit.

Beschreibung

Durch die Ausgleichsangebote erhalten Betroffene einer Straftat die Möglichkeit, mit Hilfe eines allparteilichen Vermittlers die Auswirkungen einer Straftat zu bearbeiten. Im Rahmen einzelner Angebote kann es sich um voneinander unabhängige Personen handeln und nicht um Beschuldigte und Geschädigte derselben Tat. In die Angebote können tatunabhängige Personen einbezogen werden, die den Prozess der Aufarbeitung begleiten und unterstützen.

Die Teilnahme an einem Ausgleichsangebot ist für alle Beteiligten freiwillig. Vorrangig wird eine Begegnung angestrebt, die ggf. in getrennten Vorgesprächen vorbereitet wird. Daneben werden – sofern sinnvoll – andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und Konfliktschlichtung angeboten (z.B. Brief, Videos, etc.).

In den Ausgleichsangeboten zwischen Betroffenen der gleichen Tat geht es neben der Konfliktbearbeitung um eine gemeinsam ausgehandelte und von allen Beteiligten akzeptierte Form der Wiedergutmachung. Eine Ausgleichsvereinbarung kann sowohl materielle als auch immaterielle Leistungen (z.B. eine Entschuldigung oder eine Verhaltensvereinbarung) beinhalten.

Bei Ausgleichsangeboten mit Beschuldigten und Geschädigten unterschiedlicher Straftaten liegt der Fokus auf der ausgleichenden (balancierenden) Begegnung zwischen Menschen, die eine Straftat erlebt haben. Durch Zuhören und das Reflektieren des eigenen Erlebens sollen neue Perspektiven eröffnet werden, die dabei unterstützen, das Erlebte zu verarbeiten. Dieses Ziel wird durch das Erzählen (Aussprechen) der persönlichen Tatgeschichte in der Gruppe und evtl. zusätzlich durch das gemeinsame Bearbeiten themenspezifischer Schwerpunkte erreicht. Die Bearbeitung und der Austausch in der Gruppe erfolgen ausschließlich im Bezug zur persönlichen Tatgeschichte und deren Auswirkungen.

In Abgrenzung zu nicht-restorativen Ansätzen (5) orientieren sich die Ausgleichsangebote an den folgenden vier Merkmalen, deren vollständiges Vorhandensein es wahrscheinlicher macht, dass sie tatsächlich Prinzipien widerspiegeln, die den Grundgedanken von „Restorative Justice“ aufgreifen.

1. Freiwillige Begegnung
Die Parteien sind eingeladen, jedoch nicht gezwungen, sich zu begegnen. Wenn sie sich begegnen, unterstützt sie ein*e ausgebildete*r Vermittler*in dabei, Sicherheitsbedenken, Machtungleichgewichte, kulturelle oder andere Unterschiede sowie alle anderen Hindernisse in der Kommunikation der Parteien untereinander zu minimieren.

2. Wiedergutmachung als Schwerpunkt
Es gibt Verletzungen, die niemals wiedergutgemacht werden können. Aber es können Schritte eingeleitet werden, um die Dinge „in Ordnung“ zu bringen: eine Entschuldigung, irgendeine Art von Schadensersatz, Maßnahmen, die eine erneute Straftat weniger wahrscheinlich machen, oder sich in der Begegnung mit Geschädigten anderer Straftaten mit dem Geschehenen auseinanderzusetzen.

3. Wiedereingliederung von Geschädigten und Beschuldigten
Sowohl die Geschädigten als auch die Beschuldigten benötigen Hilfe in ihren Bemühungen, wieder ein vollwertiges Mitglied ihrer Gemeinschaft zu werden und sich als dieses zu empfinden. Geschädigte benötigen vielleicht Hilfe, um von der Straftat zu genesen, die Beschuldigten dabei, ihr Verhalten zu hinterfragen und zu ändern. Die Einbeziehung weiterer Personen unterstützt diese Ziele.

4. Einbeziehung Beschuldigter und Geschädigter in das Angebot
Ausgleichsangebote sind die einzigen Angebote im Rahmen des Strafrechts, die Geschädigte aktiv einbeziehen und damit deren Interessen stärken.


1. Voraussetzungen

1.1 Zielgruppen

Die Ausgleichsangebote im Rahmen des Jugendstrafrechts richten sich an jugendliche und heranwachsende Beschuldigte einer Straftat und deren Geschädigte sowie bei bestimmten Ausgleichsangeboten ggf. an Geschädigte anderer Straftaten.

Zusätzlich einbezogen werden können:
- Familienangehörige
- Indirekt Betroffene (Partner*innen, weitere Familienangehörige)
- Bezugspersonen (Freund*innen, Bekannte)
- Unterstützer*innen aus dem erweiterten sozialen Umfeld (Schule, Ausbildung, Sportverein, Kirche, etc.)
- Fachkräfte (Jugendamt, Anwält*innen, Dolmetscher*innen, etc.)
- Vertreter*innen der Allgemeinheit (interessierte Bürger*innen, Vertreter*innen der Gemeinschaft, Kommune,  Gesellschaft)
- Täter*innen/Opfer anderer Straftaten und weitere

1.2 Grundlegende Voraussetzungen

Alle Personen nehmen freiwillig am Ausgleichsangebot teil.
Eine Weisung nach §10 JGG ist in der Regel nicht zielführend. Ein kommunikativer Prozess kommt nur dann zustande, wenn beide Parteien miteinander sprechen wollen und bereit sind, sich für die Perspektive der anderen Teilnehmenden zu öffnen. Zu bedenken ist auch, dass durch einen sich abweisend verhaltenden Beschuldigten Geschädigte (erneut) viktimisiert werden können.

Geschädigte und andere Betroffene müssen ein persönliches Interesse an der Teilnahme mitbringen. Dies gilt auch für Vertreter von Institutionen.
In Abgrenzung zu anderen Angeboten sei deutlich hervorgehoben, dass Ausgleichsangebote eine direkte oder indirekte Wiedergutmachung und tatbezogene Konfliktaufarbeitung beinhalten. Insbesondere Letzteres kann nur gelingen, wenn ein persönliches Interesse an der Teilnahme vorhanden ist. Vertreter*innen von Institutionen müssen darüber hinaus über Entscheidungskompetenzen verfügen, um im Verhandlungsprozess aktiv sein zu können.

Deliktschwere und strafrechtliche Vorbelastungen spielen für eine Teilnahme an den Ausgleichsangeboten keine Rolle.
Die Bereitschaft teilzunehmen besteht auch bei durch schwere Straftatbestände und Schädigungen betroffene Menschen. Genauso können sich hinter geringfügigeren Delikten schwierige Konfliktsituationen verbergen. Entscheidend für die Teilnehmenden ist in erster Linie die subjektiv empfundene Dimension des Konflikts.

Der/die Beschuldigte muss die schädigende Handlung einräumen.
In den Ausgleichsangeboten geht es um Konfliktschlichtung und nicht um Ermittlung.

1.3 Zuweisungsverfahren

Ein Ausgleichsangebot kann in allen Verfahrensstadien angeregt werden. Der Einsatz des Angebots erfolgt in der Regel ohne Koppelung mit anderen, zusätzlichen strafrechtlichen Sanktionen.

Verfahrensstadium                  Anregung durch...                                                         §§ im JGG
Vorverfahren                             Selbstmeldung, Polizei, Staatsanwaltschaft           §45 JGG
Zwischenverfahren                 Jugendhilfe im Strafverfahren, Gericht                    §47 JGG
Hauptverfahren                        Gericht                                                                               §10 JGG

Heranwachsende werden durch die §§105, 109 JGG und 153a & b StPO, 155a & b StPO, 46a StGB in die Ausgleichsangebote einbezogen.

Durch Ausgleichsangebote sollen Strafverfahren vermieden oder traditionelle jugendgerichtliche Sanktionen ersetzt werden. Im Sinne der §§45 II, 47 II JGG ist das Absehen von Strafe bereits dann möglich, wenn die Jugendlichen oder Heranwachsenden sich um einen Ausgleich mit den Geschädigten bemühen.

1.4 Allgemeine Zielsetzungen

- Durch persönliche Klärung wird die Eigenverantwortung und Partizipation aller Beteiligten gefördert.
- Die gemeinsame Bearbeitung des Vorfalles ermöglicht die umfassende Wahrnehmung der Auswirkungen der Tat (für Geschädigte und Beschuldigte, für weitere Betroffene und auch für die Allgemeinheit).
- Das Zutrauen und die Verantwortungsübernahme fördern positive Selbstbilder und die aktive Reintegration in die Gesellschaft.
- Ausgleichsangebote vermitteln positive Handlungsansätze für den zukünftigen Umgang mit Konflikten.
- Verletzungen werden ausgeglichen bzw. besser verarbeitet und (Folge-) Kosten minimiert (Krankheit, psychische Labilität, u.a.).
- Strafmilderung bzw. die Einstellung des Strafverfahrens reduzieren die Stigmatisierung der Täter*innen und eine weitere Viktimisierung der Geschädigten sowie anderer Betroffener. 

(1) Siehe auch Präambel der 6. Auflage der STANDARDS Täter-Opfer-Ausgleich, Herausgeber: Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung (TOA-Servicebüro) – eine Einrichtung des DBH e. V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik, Köln und Bundesarbeitsgemeinschaft Täter-Opfer-Ausgleich e.V. (BAG-TOA e.V.)
(2) Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige Gem. Erl. d. MS, d. MI u. d. MJ v. 11. 11. 2014 – 306-51240 – VORIS 21130 gehören hierzu Ausgleichsverfahren mit Gruppen von mindestens drei Beteiligten auf Täter*innen- oder Opferseite oder Ausgleichsverfahren unter Einbeziehung von Beteiligten, die nicht Täter*innen oder Opfer der vorliegenden Tat sind. (s. auch Fußnote 3)
(3) Zum Beispiel: Indirekt Betroffene (Lebenspartner*innen, weitere Familienangehörige), Bezugspersonen (Freund*innen, Bekannte), Unterstützer*innen aus dem weiteren sozialen Umfeld (Schule, Ausbildung, Sportverein, Kirche, etc.), Fachkräfte (Jugendamt, Polizei, Anwält*innen, Dolmetscher*innen, etc.), Vertreter*innen der Allgemeinheit (interessierte Bürger*innen, Vertreter*innen der Gemeinschaft, Kommune, Gesellschaft), Täter*innen/Opfer anderer Straftaten und weitere.
(4)  7. Auflage der STANDARDS Täter-Opfer-Ausgleich, Herausgeber: Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung (TOA-Servicebüro) – eine Einrichtung des DBH e. V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik, Köln und Bundesarbeitsgemeinschaft Täter-Opfer-Ausgleich e.V. (BAG-TOA e.V.)
(5) In Anlehnung an www.restorativejustice.org – Important features of restorative programmes – abgerufen am 22.09.2015

2.1 Vorgespräche

Im Täter-Opfer-Ausgleich werden in der Regel mit allen Beteiligten Vorgespräche geführt, zumindest aber angeboten. Bei anderen Ausgleichsangeboten sind Vorgespräche mit allen Beteiligten verpflichtender Bestandteil.

In diesen Gesprächen wird der zeitliche Aufwand, der Ablauf, die Einbettung des Ausgleichsangebotes in das Strafverfahren und die Funktion der Vermittlungsperson erläutert. Außerdem werden die subjektive Sichtweise und die Gefühlslage erörtert. Hierzu gehört auch die Einschätzung eventueller posttraumatischer Belastungsstörungen und/oder eines möglichen Therapiebedarfs der Beteiligten. Es muss geklärt werden, inwieweit dies eine Teilnahme an dem Angebot beeinflusst, das Einbeziehen/die Begleitung von Fachkräften notwendig macht oder sogar einer Teilnahme entgegensteht.

Auch Wiedergutmachungsvorstellungen und -möglichkeiten werden im Vorgespräch konkretisiert. In Angeboten mit Geschädigten und Beschuldigten derselben Tat handelt es sich um eine direkte Wiedergutmachung für das durch den/die Beschuldigte geschädigte Opfer. In Angeboten mit Geschädigten und Beschuldigten unterschiedlicher Straftaten entsteht eine wiedergutmachende Handlung oder Haltung durch das Aussprechen und Bearbeiten der eigenen Tatgeschichte sowie die Bereitschaft zum Zuhören.

Abschließend werden Erwartungen und Forderungen sowie Vorbehalte und Ängste in Bezug auf das Angebot besprochen. Dies erfordert die Bereitschaft der Beteiligten, ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse mit dem/der Vermittler*in zu erarbeiten. Sie sollen eine Einschätzung dafür entwickeln, wie eine gelungene Teilnahme an dem Ausgleichsangebot für sie aussehen könnte, was sie dafür tun wollen und können.

Um die Freiwilligkeit zu gewährleisten und einen möglichst neutralen Rahmen zur Entscheidungsfindung für oder gegen die weitere Teilnahme am Ausgleichsangebot zu gewährleisten, werden Alternativen und Abbruchkriterien besprochen sowie weitere Beratungsangebote aufgezeigt.

2.2 Begegnungen

Bei Zustimmung aller finden eine oder mehrere Begegnungen der Beteiligten statt. Die Anzahl hängt von der konzeptionellen Ausgestaltung des Angebots, der Komplexität der Konfliktstränge und den Bedürfnissen der Beteiligten ab. Die Begegnungen werden von Mediator*innen organisiert und begleitet. Es ist ihre Aufgabe, die Voraussetzungen für einen neutralen und sicheren Rahmen zu schaffen, in dem eine konstruktive Auseinandersetzung möglich ist.

Mittels des strukturierten Dialogs wird Selbstklärung ermöglicht. Über das Beleuchten von Konflikthintergründen, der Beschäftigung mit der Tat und ihren Folgen wird eine Aufarbeitung gefördert. Die Beteiligten erarbeiten Konfliktlösungen und direkte oder indirekte Wiedergutmachungsmöglichkeiten, die von allen akzeptiert und als machbar eingestuft werden.

Nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens schreiben die Vermittler*innen für alle beteiligten Institutionen einen abschließenden Bericht.

2.3 Wiedergutmachungsvereinbarungen

Beschlüsse zur Wiedergutmachung werden eindeutig, ggf. schriftlich formuliert. Die Vermittler*innen begleiten und überwachen die Umsetzung.

2.4 Weitere Leistungen

- Unterstützung bei Wiedergutmachung durch Vergabe von zinslosem Darlehen aus dem Opferfonds
- Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit und Kooperation mit den entsprechenden Einsatzstellen (z.B. um Geld aus dem Opferfonds zu erarbeiten)
- Co-Mediation in Konflikten mit vielen Beteiligten oder zur Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte 

3.1 Inhalte und Ziele für Beschuldigte

- Auseinandersetzung mit dem Ausmaß des angerichteten Schadens und den Verletzungen, die Geschädigte und andere Betroffene erlitten haben
- die Auswirkungen des eigenen Verhaltens verstehen, über dieses Verständnis Handlungsweisen hinterfragen und Verantwortung für vergangenes und zukünftiges Handeln übernehmen
- die Verletzung von Normen und Menschen erkennen und anerkennen, z.B. auch durch die Umsetzung von Wiedergutmachungsleistungen
- durch die Begegnungen reduzieren sich Bagatellisierungs- und Neutralisierungsstrategien

3.2 Inhalte und Ziele für Geschädigte

- die eigene Tatgeschichte aussprechen (dürfen), Emotionen verarbeiten und Verständnis erfahren
- an der Konfliktklärung und -lösung mitwirken
- direkte oder indirekte Wiedergutmachung erfahren
- Rückgewinnung von Handlungsfähigkeit und sozialer Sicherheit
- durch die Einbeziehung in Verarbeitungs- und Entscheidungsprozesse reduziert sich die Gefahr von (erneuter) Viktimisierung und psychischen Folgereaktionen

3.3 Inhalte und Ziele für andere Teilnehmende

- eigene Erfahrungen und Perspektiven einbringen und externe Impulse für die Gruppe liefern
- die Perspektive des Gemeinwesens und der Gesellschaft vertreten
- die Situation von Geschädigten und Beschuldigten kennenlernen
- persönliche Erkenntnisse gewinnen
- als potentielle Unterstützer*innen oder Helfer*innen fungieren
- ein friedliches Miteinander stärken

3.4 Persönlichkeitsentwicklung und Förderung sozialen Verhaltens durch

- das Erlernen und Ausprobieren problemanalysierender und -lösender Handlungskompetenzen
- die Förderung von Toleranz und Respekt
- die Förderung des Umgangs mit eigenen Gefühlen und den Gefühlen anderer sowie deren Akzeptanz und Verarbeitung
- die Achtung eigener Grenzen und die anderer sowie das Erkennen von Grenzverletzungen
- das Erleben von Erfolgserlebnissen und die Bestätigung
von Leistungen
- die Möglichkeit, die Beschuldigten- bzw. Geschädigtenrolle zu verlassen
- die Reduzierung von Stigmatisierungen

3.5 Eigenverantwortung und Partizipation fördern durch

- die Nutzung der sozialen Ressourcen der Beteiligten
- die Lösung des Konflikts durch die direkt bzw. indirekt betroffenen Personen
- die freiwillige Teilnahme an den Ausgleichsangeboten – es besteht der Freiraum, aber auch die Verantwortung, eine Entscheidung zu treffen
- aktive Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln
- das Erarbeiten einer von allen akzeptierten Lösung oder Wiedergutmachung
- Stärkung bzw. Entwicklung von Handlungskompetenzen im Umgang mit zukünftigen Konflikten
- die Einbettung von Konfliktlösungen ins soziale Netz

(6)  Beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählungen

Insbesondere mit den am Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen ist eine enge Kooperation notwendig. Sie werden beispielsweise bei Beginn, Abschluss oder Abbruch eines Ausgleichsangebotes in Kenntnis gesetzt.

Die Einrichtung muss mit ihrer Arbeit in ein breites Netzwerk von Sozialarbeit eingebunden sein. Im Rahmen der Ausgleichsangebote ist im Einzelfall die Zusammenarbeit mit weiterführenden Beratungsstellen erforderlich, die teilweise direkt in die Ausgleichsarbeit eingebunden werden, sofern weiterer, ggf. parteilicher Betreuungsbedarf erkennbar ist.

Die Einrichtung stellt ihre Arbeit in Schulen, Behörden und anderen Einrichtungen vor. Die pädagogischen Fachkräfte nehmen an regionalen Arbeitsgruppen sowie an Veranstaltungen der „Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für ambulante Angebote nach dem Jugendrecht e.V.“, der „Bundesarbeitsgemeinschaft für ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht in der DVJJ“ und der „Bundesarbeitsgemeinschaft für TOA e.V.“ teil. Die Einrichtungen sind in die Praxisliste für TOA-Einrichtungen des TOA-Servicebüros eingetragen. 

5.1 Profil

Die Einrichtung bzw. der Ausgleichsarbeitsbereich hat ein eigenständiges und eindeutig nichtparteiliches Profil. Um Schwellenängste zu reduzieren, muss die Unabhängigkeit des Büros gegenüber im gleichen Gebäude untergebrachten Institutionen sichtbar sein (Türschild).

5.2 Fallzahlen

Als Richtwert für eine sozialpädagogische Fachkraft, die reine Fallarbeit macht, ist die Bearbeitung von 80-100 (7) Fällen im Jahr zugrunde zu legen. Der Richtwert verringert sich bei Fachkräften, die neben der Fallarbeit auch flankierende Aufgaben (8) durchführen, um 25% auf 60-75 Fälle im Jahr.

5.3 Qualifikation der Fachkräfte (9)

Die hauptamtlichen Fachkräfte haben ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit mit staatlicher Anerkennung oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss. Sie sind zusätzlich für die Vermittlungstätigkeit aus- und fortgebildet. (10) Weiterhin können entsprechend geschulte Honorarkräfte eingesetzt werden.

5.4 Einsatz von Fachkräften

Mindestens eine Fachkraft in der Einrichtung ist mit mindestens einem Stundenumfang von 50 % einer vollen Stelle beschäftigt. Alle Fachkräfte sind schwerpunktmäßig und dauerhaft mit der Durchführung von Ausgleichsangeboten beauftragt. Eine klare inhaltliche Trennung zu parteilicher Sozialarbeit ist erforderlich.

5.5 Arbeitsumfang

Im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs finden mit Täter*innen und Geschädigten in der Regel jeweils ein Vorgespräch und ein gemeinsames Ausgleichsgespräch statt. Bei komplexeren Konfliktlagen können mehrere Gespräche notwendig sein. Kommt es zu keinem gemeinsamen Gespräch, sollte den Beteiligten die Möglichkeit eines abschließenden Einzelgespräches angeboten werden. Die Wiedergutmachungsvereinbarungen werden begleitet und bis zum Ende kontrolliert. Gespräche mit Eltern, Rechtsanwält*innen u.a. betroffenen Personen finden zusätzlich statt.

Im Rahmen von anderen Ausgleichsangeboten richtet sich der Arbeitsaufwand nach der Ausgestaltung der einzelnen Angebotsformen. Er ist höher als im Täter-Opfer-Ausgleich, da sowohl die Anzahl der Personen als auch die Anzahl der Gespräche höher ist.

5.6 Räumlichkeiten

Für Gespräche und Verwaltungstätigkeiten müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Im ländlichen Raum muss bei großem Einzugsgebiet das Angebot neutraler Treffpunkte vor Ort (z.B. Gemeindehäuser) gewährleistet sein.

5.7 Mobilität

Um Gespräche vor Ort durchzuführen und ggf. Wiedergutmachungsleistungen umzusetzen, muss die Mobilität gewährleistet sein. Die Arbeitsstrukturen und -zeiten sind flexibel und an die Notwendigkeiten der Ausgleichsarbeit angepasst.

5.8 Sicherstellung der Erreichbarkeit

- ausgewiesene Sprechzeiten sind sinnvoll
- zeitgemäße Kommunikationsmittel (z.B. Handy)

(7) Im TOA richtet sich die Fallzahl nach der Anzahl der Täter*innen, bei den erweiterten Angeboten (siehe Fußnoten 2 und 3 auf Seite 24) werden Beteiligte gezählt.
(8) vgl. Bestandsaufnahmen zur Praxis des Täter-Opfer-Ausgleiches in der Bundesrepublik  Deutschland von Jürgen Schreckling, Herausgeber: Bundesministerium der Justiz, Bonn,
1. Auflage April 1991, Seite 205 (flankierende Aufgaben: z.B. keine Delegation der Verwaltungstätigkeiten möglich, Kooperation mit Justiz, Finanzierung, Fortbildung, Supervision, etc.)
(9)  Die vorliegenden Standards weichen in den Punkten 5.3 und 5.4 bewusst von der 7. Auflage der STANDARDS Täter-Opfer-Ausgleich, Herausgeber: Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung (TOA-Servicebüro) ab.
(10) z.B. „Ausbildung zum Mediator in Strafsachen“, berufsbegleitendes Weiterbildungsprogramm des TOA-Servicebüros, www.toaservicebuero.de

6.1 Konzeptionen

Die Konzeptionen werden analog der aktuellen Weiterentwicklung der praktischen Arbeit angepasst. Besondere Berücksichtigung finden die Ergebnisse der Selbstevaluation und die Entwicklung von weiterführenden Ausgleichsangeboten sowie die methodische Weiterentwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs. Ferner werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Jugendstrafrechtspflege, Jugendhilfe und Konfliktschlichtung einbezogen. Dasselbe gilt für den fachlichen Austausch mit den Kooperationspartner*innen sowie für den Diskurs in den verschiedenen Fachverbänden.

6.2 Team

- mindestens vierzehntägig stattfindende Teamsitzungen
- regelmäßige kollegiale Fallberatung sowie Team- bzw. Fallsupervision
- Fort- und Weiterbildung

6.3 Dokumentation und Auswertung

- statistische Erfassung und Auswertung der Fallarbeit (z.B. Art der Straftaten, Ausgleichsergebnisse, Erfüllung der Ausgleichsleistungen, weitere juristische Bewertung)
- Dokumentation und Auswertung der Ausgleichsverläufe
- Erstellung eines Jahresberichts

6.4 Kooperation

Bei regelmäßigen Arbeitstreffen wird die Zusammenarbeit zwischen den am Jugendstrafverfahren beteiligten Institutionen und anderen Kooperationspartner*innen erörtert und ggf. verbessert.

Mobirise

"In Niedersachsen haben wir die besondere Situation, dass die Landesregierung die Angebote im gesamten Land finanziell fördert und damit gleichzeitig für die Einhaltung von Qualitätsstandards sorgt." Peter Hahlbrock, KWABSOS e.V.

Implementierung eines Evaluationsinstruments für ambulante sozialpädagogische Angebote für straffällig gewordene junge Menschen

- Ein Modellprojekt in Niedersachsen 2018 -

Implementierung eines Evaluationsinstruments für
Ambulante Sozialpädagogische Angebote für straffällig gewordene junge Menschen
Ein Modellprojekt in Niedersachsen
-Abschlussbericht -

Juni 2018

Regine Drewniak

Herausgeber:
Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für Ambulante
Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V.

Der vorliegende Abschlussbericht zur Implementierung eines Evaluationsinstruments für Ambulante Sozialpädagogische Angebote für straffällig gewordene junge Menschen stellt ein vom Land Niedersachsen gefördertes Modellvorhaben vor, welches von der Landesarbeitsgemeinschaft für Ambulante Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V. (LAG) über eine Dauer von 2,5 Jahren durchgeführt wurde und mit einer Abschlussveranstaltung im August 2018 entsprechend des vorgelegten Zeitplanes abgeschlossen wird.

Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Projektes erfolgte durch Dr. Regine Drewniak, mit der die LAG unter Einbindung ihrer Mitgliedseinrichtungen das Vorhaben in einer intensiven Vorbereitungsphase und einem langjährigen Qualitätsdiskurs erarbeitete. Der insgesamt 8 Jahre dauernde Erarbeitungsprozess stellte die Mitgliedseinrichtungen und den Vorstand vor zahlreiche Herausforderungen und Hürden (u.a. der technischen Programmierung), die es gemeinsam und auf der Grundlage von ehrenamtlichen Ressourcen zu meistern galt.

Wir freuen uns daher umso mehr, dass wir als LAG nach dem langjährigen Entwicklungsprozess das entstandene Evaluationsinstrument präsentieren können. Wir sind insbesondere von den Ergebnissen und Erkenntnismöglichkeiten des Evaluationsinstruments überzeugt.

Die im Evaluationsinstrument verarbeiteten Daten und Fragestellungen ermöglichen einen Einblick in die Arbeit und die Wirkungsweisen der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote, den es bisher so nicht gegeben hat. Damit ist Niedersachsen Vorreiter in der wissenschaftlichen Erforschung dieses besonderen Praxisfeldes und in Bezug auf die Qualitätsentwicklung für und mit der Praxis. Die Qualitätssicherung der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote, nicht zuletzt über die Formulierung von Qualitätsstandards, gehört zu den originären Aufgaben der LAG.

Unsere Zielsetzung, mit der Dokumentation der Teilnahmeverläufe Aufschluss über wichtige Fragestellungen unserer Arbeit zu erhalten, wurde mit dem Modellvorhaben mehr als eingelöst. Beispielsweise bekommen wir durch die Auswertung detaillierte Aussagen zu den (überraschend geringen) Abbruchquoten (19%) mit zusätzlicher Aufschlüsselung der Hintergründe. Hier liegen große Chancen, den Kreis der zu erreichenden Teilnehmer*innen durch eine Verbesserung der Eingangsqualität zu vergrößern. Durch Erweiterungen der Fragekombinationen wäre es u.a. möglich die Hypothese abzugleichen, ob die nicht erreichten Jugendlichen weniger intensiv auf die Angebote vorbereitet wurden. Ein weiterer wichtiger Erkenntnisgewinn bezieht sich auf die individuellen Hilfeziele der Teilnehmenden. Bei knapp der Hälfte der jungen Menschen wird Unterstützungsbedarf in den Bereichen von Ausgrenzungserfahrungen und von Integration festgehalten. Dies stellt einen sehr wichtigen Faktor zur gesellschaftlichen Teilhabe der jungen Menschen dar, der zukünftig noch stärker in den Blick genommen werden muss. Ausgrenzungserfahrungen und eine fehlende Integration in die Gesellschaft können zu Straffälligkeit oder auch Radikalisierungstendenzen bis hin zu Extremismus führen. Diese gilt es mittels der spezialisierten Angebotsformate der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote zu vermeiden.

Für die Frage der Übertragbarkeit und regelmäßigen Anwendung auf alle geförderten Projekte Ambulanter Sozialpädagogischer Angebote für junge Straffällige in Niedersachsen bedarf es neben den im Bericht angesprochenen Optimierungsbedarfen vor allem einer gemeinsamen Prüfung der Modellprojektergebnisse der LAG mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie dem Niedersächsischen Landesjugendamt. Bei II Feststellung seiner entsprechenden Eignung könnte das Evaluationsinstrument die standardisierten Sachberichte als Teil des Verwendungsnachweises in seiner bisherigen Form ersetzen. Die bisher erhobenen Daten der Sachberichte ermöglichten nicht immer zielführende Aussagen zu den Entwicklungen in den Ambulanten Sozialpädagogischen Angeboten. Die Teilnahmemotivation unserer Mitgliedseinrichtungen hängt maßgeblich davon ab, ob die derzeitige Doppelerhebung und der damit verbundenen Arbeitsaufwand vermieden werden kann. Auch die Übermittlung der Daten in digitaler Form stellt einen hohen Anreiz dar.

Die Mitglieder der LAG haben sich im Juni 2018 auf einem internen Fachtag intensiv mit den Berichtsergebnissen und den Rückmeldungen der teilgenommenen Einrichtungen auseinandergesetzt. Der Entwicklungsprozess wurde von allen Beteiligten als große Anstrengung empfunden, die sich aber mit Blick auf das großartige Ergebnis und die weitreichenden Erkenntnismöglichkeiten gelohnt hat. Mit einem einheitlichen Votum für eine Verstetigung des Instrumentes unter den Voraussetzungen von Arbeitsvereinfachung, kostenneutraler Anwendung und des geschützten Umgangs mit den Daten, folgten die Mitglieder den Empfehlungen des Vorstands, sich für eine Weiterentwicklung des valuationsinstruments zu einem Standardinstrument einzusetzen.

Wir freuen uns, mit dieser Rückenstärkung durch unsere Mitglieder auf der geplanten Fachtagung im August 2018 mit den Praktiker*innen aus der Jugendhilfe und Justiz über die erzielten Ergebnisse und Erkenntnisse in einen regen Austausch zu gehen und landesweit für eine Teilnahme bzw. Unterstützung der Evaluation zu werben. Daneben bietet die Fachtagung ein erstes Forum für eine nachhaltige Verbreitung der gewonnen Erkenntnisse. Ein fachlich fundierter Qualitätsdiskurs um die Potentiale der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote kann so wieder entfacht und mit entsprechend neuen Erkenntnissen unterfüttert werden. Diesen gilt es im Weiteren in die verschiedenen Fachgremien und -veranstaltungen auf lokaler, Landes- und Bundesebene zu tragen. Die sehr gute Vernetzung der LAG und ihrer Mitglieder wird diesen Prozess der nachhaltigen Verwertung positiv beeinflussen.

Wir danken abschließend allen Unterstützenden, die das Modellvorhaben ermöglichten. Dazu gehören insbesondere unsere Mitgliedsorganisatoren und Dr. Regine Drewiniak. Unser Dank geht auch an Herrn Schmalzl und an das Land Niedersachsen für die bereit gestellten Mittel.

Der Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für Ambulante Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V.

Mit Ambulanten Sozialpädagogischen Angeboten für straffällig gewordene junge Menschen stellt die Jugendhilfe Alternativen zu den Freiheit entziehenden Sanktionen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bereit. Die Angebote sind entstanden als Konsequenz aus der empirisch vielfach fundierten kriminologischen Erkenntnis, dass massivere Jugendkriminalität in der Regel einher geht mit massiven persönlichen Belastungen und sozialen Benachteiligungen der Jugendlichen und Heranwachsenden. Entsprechend der Zielsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) fokussieren die Leistungen der Jugendhilfe den Abbau dieser Risikofaktoren und insbesondere die Entwicklung von realistischen Teilhabeperspektiven. Im Vergleich mit den traditionellen, eher strafenden Sanktionen des JGG (v.a. Jugendarrest und Jugendstrafe) verfügen sie insofern über das höchste Potential, auch die spezialpräventive Zielsetzung des § 2 JGG, erneuten Straftaten des jungen Menschen entgegenzuwirken, einzulösen (vgl. Drewniak, 2018). Mit der expliziten Erwähnung von Sozialen Trainingskursen und Betreuungsweisungen im JGG einerseits sowie Sozialer Gruppenarbeit, Betreuungshilfe und intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung im SGB VIII andererseits hat der Gesetzgeber sich 1990 der Zielsetzung der Vermeidung des Freiheitsentzugs durch ambulante Jugendhilfeleistungen angeschlossen. (1 )

Der doppelte rechtliche Bezugsrahmen von Erziehungsmaßregeln nach dem JGG und Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII führt indessen zwangsläufig zu Spannungen, die die pädagogischen Fachkräfte vor hohe professionelle Anforderungen stellen (vgl. Trenczek & Goldberg, 2016):

• Die öffentliche Jugendhilfe ist gemäß JGG in Jugendgerichtsverfahren obligatorisch zu beteiligen, hat aber darüber hinaus gemäß SGB VIII einen eigenständigen Handlungsauftrag. Während die Entscheidungskompetenz über die konkrete Rechtsfolge allein das Jugendgericht inne hat, fällt die Entscheidung über die Gewährung von Jugendhilfeleistungen auch im Rahmen von Jugendgerichtsverfahren allein in die Verantwortung der öffentlichen Jugendhilfe (§ 36 a SGB VIII).

• Die jugendgerichtliche Entscheidung folgt nicht immer dem Ergebnis der sozialpädagogischen Diagnose der Jugendhilfe. Bei diagnostiziertem sozialpädagogischen Hilfebedarf werden die sozialpädagogischen Unterstützungsziele durch rein punitive Sanktionen oder durch zusätzlich verhängten Freiheitsentzug gefährdet.

• Die Partizipations- und Freiwilligkeitsmaxime der Kinder- und Jugendhilfe kollidieren mit dem Zwangskontext durch das Jugendgerichtsgerichtsverfahren, da die Teilnahme an den Angeboten üblicherweise durch das Jugendgericht angeordnet wird – und bei Nichtinanspruchnahme Freiheitsentzug droht. Die Gewinnung der Teilnahmebereitschaft der Jugendlichen/Heranwachsenden als Voraussetzung für gelingende sozialpädagogische Unterstützungsleistungen wird durch den 1 vgl. etwa die Begründungen von 1989 zum Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und zum Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Deutscher Bundestag, 1989a und 1989b)4 Zwangskontext erschwert.

• Für eine Beurteilung des Erfolgs der gewährten Jugendhilfeleistung sind unterschiedliche Parameter heranzuziehen. Hier alleine die Legalbewährung der Teilnehmenden zu betrachten, stellt eine nicht sachgerechte Verkürzung dar und wird weder den komplexen Entwicklungsprozessen der jungen Menschen noch der zeitlichen Befristung ihrer Teilnahme gerecht.

• Nicht zuletzt erzeugen die öffentlichen, medialen und politischen Kriminalitätsdiskurse um die „Bekämpfung“ von Jugendkriminalität einen Legitimationsdruck, dem angesichts der vielfach unrichtigen, rein populistischen Annahmen und Forderungen kaum standzuhalten ist und (nicht nur) den pädagogischen Fachkräften enorme zusätzliche Ressourcen abverlangt.

Die Einlösung der Zielsetzung, durch sozialpädagogische Angebote für mehrfach auffällige und mehrfach benachteiligte junge Menschen Freiheit entziehende Sanktionen zu vermeiden und die Entwicklung realistischer Teilhabeperspektiven zu fördern, ist folglich an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden:

(1) Die konzeptionelle Ausgestaltung der Angebote muss den individuellen Bedarfen der Zielgruppe entsprechen können und kontinuierlich überprüft und fortentwickelt werden.

(2) Erforderlich sind entsprechend einrichtungsinterne und einrichtungsübergreifende Fachdiskurse.

(3) Die qualifizierte Nutzung der Angebote durch die Jugendgerichte bedarf der kontinuierlichen Kooperation und Aushandlung zwischen pädagogischen Fachkräften und Jugendrichtern/innen sowie Jugendstaatsanwälten/innen.

(4) Die Akzeptanz und adäquate Förderung der Angebote durch Politik und Öffentlichkeit ist nur durch beständige Aufklärungsarbeit herzustellen und zu sichern.

(1) vgl. etwa die Begründungen von 1989 zum Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und zum Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Deutscher Bundestag, 1989a und 1989b)

Mobirise

2 Das Modellvorhaben

Um diese Voraussetzungen zielführend kontinuierlich umsetzen und sicherstellen zu können, sind fundierte Informationen zur geleisteten Arbeit und ihren Ergebnissen vonnöten. Die Transparenz der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote durch systematische Evaluation wird seit deren Entstehung vor mehr als drei Jahrzehnten von Fachkreisen, Politik und Öffentlichkeit unaufhörlich eingefordert (statt vieler: SchülerSpringorum, 1986), ist bis heute aber weitgehend nicht eingelöst. (2) Die vielfach beschriebenen Probleme hinsichtlich Zielgruppe, adäquater Ausstattung und Ausgestaltung, interinstitutioneller Kooperation sowie letztlich qualifizierter Nutzung der Angebote sind im Wesentlichen auf dieses Defizit zurückzuführen. Hier Abhilfe zu leisten ist das zentrale Anliegen dieses Modellprojekts.

In Niedersachsen erscheinen die Bedingungen für ein solches Vorhaben besonders günstig: Bereits Ende der 1970er Jahre hat das Land Niedersachsen mit dem Uelzener Modellprojekt “Ambulante Sozialpädagogische Betreuung junger Straffälliger“ eine Vorreiterrolle übernommen. Nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitstudie, die das Modellprojekt in entscheidender Hinsicht als erfolgreich beurteilte (Steinhilper, 1985), hat die Landesregierung die landesweite Ausbreitung entsprechender Angebote empfohlen und stellt seit 1986 eine Landesförderung bereit. 2018 werden insgesamt 57 Träger durch das Land Niedersachsen gefördert. Seit 1986 besteht durch das Engagement der Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für Ambulante Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V. (LAG) eine etablierte Kommunikationsstruktur, die den fachlichen Austausch, Qualitätsdiskurse sowie die kontinuierliche Fortentwicklung von Qualitätsstandards durch die Mitgliedseinrichtungen fördert und sichert. Die Expertise der LAG wird seitens der Landespolitik und der Ministerien seit langem genutzt. Die LAG vertritt derzeit insgesamt 30 Mitgliedseinrichtungen überwiegend freier Träger der Jugendhilfe. Das Land Niedersachsen hat den ambulanten Qualitätsdiskurs bereits in den 1990er Jahren durch die Förderung zweier Untersuchungen unterstützt (Drewniak, 1996; Brakhage & Drewniak, 1999).

(2) Mit einer diesem Modellvorhaben ähnlichen Zielsetzung liegt eine qualitative Evaluationsstudie zu den Sozialen Trainingskursen in Bremen vor (vgl. Bremer Institut für Soziale Arbeit und Entwicklung e.V., 2014)

2010 hat die LAG eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus den Mitgliedseinrichtungen beauftragt, ein Evaluationsinstrument zu entwickeln, mithilfe dessen in den Einrichtungen systematische Daten zu den Ambulanten Sozialpädagogischen Angeboten erfasst werden können. Gleichzeitig sollen jene Daten, die in den jährlich vom Landesjugendamt angeforderten standardisierten Sachberichten als Teil des Verwendungsnachweises der Landesförderung – im Folgenden als Sachbericht bezeichnet – erfragt werden, enthalten sein, um für die Einrichtungen den andernfalls. Mit einer diesem Modellvorhaben ähnlichen Zielsetzung liegt eine qualitative Evaluationsstudie zu den Sozialen Trainingskursen in Bremen vor (vgl. Bremer Institut für Soziale Arbeit und Entwicklung e.V., 2014).6 entstehenden Doppelaufwand zu vermeiden. Die neue inhaltliche Struktur des Erhebungsinstruments soll zudem eine Überprüfung bzw. Neukonzeption der künftigen Sachberichterstattung ermöglichen.

Erste Erprobungen zur Praktikabilität hinsichtlich zeitlichem Aufwand, konkreter Anwendung, Auswertungsmöglichkeiten und Erkenntnisgewinn sind vorab erfolgt. Die Zwischenergebnisse wurden regelmäßig allen Mitgliedseinrichtungen präsentiert und gemeinsam diskutiert. Auf dieser Grundlage wurde das Instrument kontinuierlich fortentwickelt. Nach dieser ausführlichen Vorbereitungsphase liegt nunmehr ein Instrument vor, das in den Einrichtungen implementiert werden kann. Die Beteiligung der Mitgliedseinrichtungen in allen Phasen der Entwicklungsarbeiten war zentrale Voraussetzung für die Akzeptanz und Teilnahmebereitschaft der Träger und Fachkräfte. Eine externe fachliche Beratung haben Prof. Dr. Theresia Höynck, Universität Kassel, sowie Bernd Holthusen, Deutsches Jugendinstitut München zugesagt. 

2.2 Das Evaluationsinstrument

Mithilfe des Evaluationsinstruments werden individuelle Teilnahmeverläufe dokumentiert, in weitgehend standardisierter Form. Die Entwicklung der einzelnen Items orientiert sich an der zentralen Fragestellung: Wem wird warum welche konkrete Unterstützungsleistung angeboten mit welchem Ziel und welchem Ergebnis? Das Erkenntnisinteresse erstreckt sich hierbei ausdrücklich auch auf die Beurteilung der Teilnahme durch die Teilnehmenden selbst. Die zur Beantwortung dieser Fragen im Wesentlichen zu erfassenden Informationen sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Mobirise

Für die technische Umsetzung der Implementierung des Evaluationsinstruments ist eine Datenbanklösung vorgesehen. Den Einrichtungen wird eine Desktop-Anwendung zur Verfügung gestellt, die mit der Einrichtungsinternen Klienten- und Vorgangsverwaltung korrespondiert. Angezielt wird so die insgesamt einheitliche Dateneingabe sowie einfach zu handhabende Auswertungsmöglichkeiten sowohl einrichtungsintern als auch einrichtungsübergreifend. Über den Datenexport mittels Schnittstellen kann auf ein vorbereitetes Auswertungstool zugegriffen werden.

Mit der Entwicklung und Installation der Datenbanklösung wird ein externes Computersysteme-Unternehmen (WIZARD, ausgeführt durch Thomas Schmalzl) beauftragt, das bereits in der Instrumentenentwicklungsphase beteiligt war. Die wissenschaftliche Begleitung der Durchführung, Auswertung und Berichterstattung wird von Dr. Regine Drewniak übernommen.

Personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf die teilnehmenden Jugendlichen und Heranwachsenden ermöglichen, verbleiben grundsätzlich in den Einrichtungen, alle eeinrichtungsübergreifenden Datenexporte orientieren sich an den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und erfolgen grundsätzlich anonymisiert. Extern beteiligte Personen (Schmalzl, Drewniak) werden auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. 

Die Laufzeit des Modellprojekts betrug zwei Jahre und acht Monate.

Nach der Klärung noch verbleibender Detailfragen in Hinblick auf das Evaluationsinstrument, die verfügbaren Auswertungsmöglichkeiten und die technische Umsetzung folgten die Entwicklung der Datenbanklösung und die Installation in den Einrichtungen. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung wurden die (auch zunächst potentiell) teilnehmenden Einrichtungen in die konkrete Anwendung eingeführt. Auftretende Vorbehalte, die einer Teilnahme zunächst im Wege stehen könnten, wurden zu klären versucht. In einem anschließend zu entwickelnden Manual, das durch die Handhabung der Dateneingabe führt, sollten nicht zuletzt die auch hier aufkommenden Fragen aufgenommen und beantwortet werden.

Den Einrichtungen stand anschließend ein hinreichender und unbedingt erforderlicher Erprobungszeitraum zur Einübung in die Anwendung des Evaluationsinstruments zur Verfügung. Die in diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen und Rückmeldungen konnten zugleich zur Einwerbung der Teilnahme weiterer Einrichtungen genutzt werden. Die auch retrospektive Dateneingabe für das entsprechende Kalenderjahr wurde den erprobenden Einrichtungen freigestellt, da dies durchaus mit Vorteilen hinsichtlich zu erstellender interner Jahresberichterstattungen verbunden war. Nachbesserungen am Instrument sowie den Auswertungsmöglichkeiten konnten erfolgen.

Alle am Modellprojekt letztlich teilnehmenden Einrichtungen erfassten die Teilnahmeverläufe der Jugendlichen und Heranwachsenden für das gesamte Folgejahr 2017. Die seitens der Einrichtungen erwünschte fachliche Begleitung und Beratung sowie Informationssammlung zu auftretenden Fragen und Problemen wurde parallel sichergestellt. Nach Abschluss dieser Datenerfassung mussten Datenkontrolle und ggf. Datenkorrektur erfolgen. Erste Auswertungen wurden für eine zunächst LAG-interne Berichterstattung präsentiert. Den Mitgliedseinrichtungen wurden die Ergebnisse vorgestellt und insbesondere die Erfahrungen und Bewertungen aus den Einrichtungen, die am Modellprojekt teilgenommen haben, gesammelt und diskutiert. Die Ergebnisse sind in die Endberichterstattung eingeflossen.

Von besonderer zusätzlicher Bedeutung für das Modellvorhaben ist die Rückkoppelung der erzielten Ergebnisse in ugend(gerichts)hilfe und Jugendgerichtsbarkeit. Hierzu sollen im Rahmen des Fachtags Praktikerinnen und Praktikern aus Jugendhilfe und Justiz eingebunden werden zur gemeinsamen Beratung der Ergebnisse sowie ihrer praktischen Konsequenzen.

Auf der Grundlage aller Modellprojekt-Erfahrungen und -Ergebnisse soll das Evaluationsinstrument fortentwickelt und für künftige Anwendungen weiterhin zur Verfügung gestellt werden.  

Die Ergebnisse aus dem Modellprojekt sollten einen Beitrag leisten, dem weithin beanstandeten Informationsdefizit zu den Ambulanten Sozialpädagogischen Angeboten abzuhelfen. Bereits in der Modellphase wurden umfangreiche Daten generiert, die den Professionalitätsdiskurs innerhalb der Jugendhilfe sowie auch mit der Justiz vorantreiben werden können. Erstmals werden systematische Erkenntnisse zu den Potentialen der spezialisierten Angebote und ihren Voraussetzungen einerseits, den Hindernissen und Grenzen sowie ihren Gründen andererseits zur Verfügung stehen. Gerade auch für die Fachdiskurse in der Jugendstrafrechtspflege sind diese Informationen unerlässlich.

Mit dem Modellprojekt sollten folglich die zentralen Voraussetzungen dafür geschaffen
werden, die Potentiale der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote für straffällig gewordene junge Menschen auszuschöpfen, effiziente Reaktionen im Rahmen von Jugendgerichtsverfahren voranzutreiben und nachhaltige Wirkungen für die Teilhabemöglichkeiten der jungen Menschen zu erzielen.

Nicht zuletzt werden fundierte Informationen zu der Akzeptanz des Einsatzes des Evaluationsinstruments seitens der Träger und der pädagogischen Fachkräfte gewonnen. Die Gründe für zu erwartende Vorbehalte sowie Möglichkeiten und Grenzen für deren Behebung werden relevante Hinweise für die Gewinnung der Teilnahmebereitschaft der Jugendhilfeeinrichtungen geben. Auf dieser Grundlage wird die Planung einer weiteren Ausdehnung der evaluativen Praxis auf Landes- und letztlich Bundesebene möglich.

3 Die Durchführung

Die Laufzeit des Modellvorhabens erstreckte sich auf den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2018. 

Im Jahr 2016 erfolgten die umfangreichen Vorarbeiten für die Programmentwicklung der Datenbanklösung. Erforderlich waren hierzu insbesondere kontinuierliche Klärungen von noch verbleibenden Detailfragen in Hinblick auf die finale Version des Evaluationsinstruments sowie der konkreten programmiertechnischen Umsetzung des Fragebogens und der Programmierungen für das Auswertungstool.

Die Fortentwicklung der Desktopanwendung und Behebung weiterhin auftauchender Probleme erfolgten in enger Absprache zwischen Frau Dr. Drewniak, Herrn Schmalzl und der LAG. Da Rückfragen bei mitwirkungsinteressierten Einrichtungen nur wenige Hinweise auf Unklarheiten zum Antwortverhalten bei den einzelnen Fragen ergab, wurden diese Hinweise in das Evaluationsinstrument in Form von Hilfetexten bei den betreffenden Fragen ergänzt. Auf die Erstellung eines gesonderten Manuals wurde insofern verzichtet.

Im Juni 2016 wurde den LAG-Mitgliedseinrichtungen im Rahmen einer Auftaktveranstaltung eine erste Version der Desktopanwendung der Verwaltungsdatenbank (Einrichtungs- und Klienten- und Vorgangsverwaltung, Dokumentenmanagement, Fragebogen) vorgestellt. Im Oktober 2016 fand eine Schulungsveranstaltung für die LAGMitgliedseinrichtungen statt. Durch die Firma WIZARD bereitgestellte Arbeitsplatzrechner ermöglichten den Teilnehmenden, die Verwaltungsanwendungen sowie den Fragebogen auszutesten. Detaillierte Hinweise zur Installation des Programms in den Einrichtungen wurden besprochen.

Im November 2016 hat WIZARD den Einrichtungen das Programm "LAG-Fragebogen" in der BETA-Version zum Download und erstem Testen bereitgestellt mit Anweisungen zu Anmeldung sowie zum Zugriff auf Installationshilfen, dem Download der erforderlichen Programme, Supportvideos zur Installation und Bedienung sowie Supportanfragen.

Im Dezember 2016 schließlich wurde das Programm "LAG-Fragebogen" in der Version "Release 1“ für die Einrichtungen zum Download bereitgestellt. Diese Version wurde nachfolgend nur noch durch Updates erweitert/verbessert, damit erfasste Daten bei weiteren Updates erhalten bleiben. Die Lösung von wiederholt auftauchenden programmiertechnischen Problemen war dabei mit einem erheblichen (nicht vorab absehbaren) Zeitaufwand verbunden. (3)

Für die Sachberichterstattung an das Land sollte aus den eingegebenen Daten (Vorgängen) die automatische Ermittlung der jeweiligen Werte (Anzahlen) ermöglicht und in die im Programm integrierte Sachberichtsvorlage übertragen werden. Durch Frau Dr. Drewniak wurden die Programmiervorgaben für die aus den eingegebenen Daten zu generierenden Werte für den Sachbericht definiert (pseudo-codes) und durch Herrn Schmalzl programmiert. Diese nicht unerheblichen Vorarbeiten haben sich bis Februar 2017 hingezogen.  

(3) Im April 2017 erfolgte ein Wechsel von Herrn Schmalzl von der Firma WIZARD zu com-systems.

Sowohl für die Grundinstallation der Datenbank als auch für die Installation der Updates durch die mitwirkenden Träger war ein umfangreicher und kontinuierlicher technischer Support erforderlich, der überwiegend durch Herrn Schmalzl und Herrn Kretzer (LAG) erfolgte, per Telefon und/oder per Fernwartung. Viele der auftauchenden Fragen und Unklarheiten, insbesondere auch die Dateneingabe betreffend, konnten so größtenteils geklärt werden. Mit regelmäßigen Newslettern für die Träger sollte bis Anfang 2018 sichergestellt werden, dass die Daten fristgerecht für die Verarbeitung exportiert werden.

Die Teilnahme einiger mitwirkungsbereiter Einrichtungen scheiterte dennoch an unüberwindlichen Hürden wie Kompatibilitätsproblemen (ausschließliche Nutzung von Appleprodukten), komplette EDV-Umstellung in der Einrichtung und personellen Ressourcen sowie nicht abschließend zu klärenden datenschutzrechtlichen Fragen.

Bereits in dieser Phase kam es infolge von Programmierfehlern zu (zum Teil erheblichen) Datenverlusten, die verständlicherweise zu einigem Unmut in den Einrichtungen geführt haben; erneute Dateneingaben waren erforderlich, von welchen allerdings (insbesondere wenn eine Vielzahl von Vorgängen betreffend) zuweilen abgesehen werden musste.  

Der Export der in den Einrichtungen erfassten Fragebögen für die Datenauswertung konnte Ende Februar 2018 beendet werden. Letztlich haben sich 15 Einrichtungen beteiligt. Wie schon im Rahmen der Updates ist es auch beim Export der Daten zu Datenverlusten gekommen. Die Ursachen hierfür konnten bislang nicht abschließend aufgeklärt werden.  

Für die Auswertung der Daten durch die Einrichtungen sowie die wissenschaftliche Begleitung waren erhebliche Vorarbeiten erforderlich. Nicht verfügbar waren Rohdatensätze, die etwa mit üblichen Statistikprogrammen ausgewertet werden könnten. Jede einzelne Auswertung musste als gesonderte Datenabfrage jeweils vorab programmiert werden. Die Datenabfragen erstrecken sich auf die Grundauswertung der Daten. Weitere differenzierte Auswertungen, etwa die Betrachtung spezieller Merkmale oder Untergruppen, müssen künftigen Vorhaben vorbehalten bleiben.

Die automatisierte Erstellung der Sachberichte der Einrichtungen für die Berichterstattung ans Land schien zunächst nicht zu funktionieren: eine Reihe von Einrichtungen meldete zurück, dass die Automatisierung fehlerhafte Zahlen generiere; die eigenen einrichtungsinternen Erhebungen führten zu anderen Zahlen, die in der Regel höher lagen. Überprüfungen mit einzelnen Einrichtungen und insbesondere ein intensiver Prüfprozess mit einer Einrichtung unter Beteiligung von Herrn Schmalzl, Frau Dr. Drewniak und Herrn Kaufmann (LAG) gelangten zu folgenden Ergebnissen:

• Die erfolgten Programmierungen sind (mit Ausnahme einer Zahl) fehlerfrei;
• Unklarheiten bestehen bei der Definition der „Pflichtteilnehmer“, die in der Folge zu Differenzen führen;
• Summenbildungen innerhalb von Fragekomplexen führen dann nicht zur erfassten Gesamtsumme, wenn auch andere, im Sachbericht nicht erfasste Unterantworten möglich waren (wie z.B. „nicht bekannt“, „keine Angabe“);
• die differenziertere Erfassung der Angebotsarten im Fragebogen führt dazu, dass beispielsweise die Teilnehmenden an speziellen Gruppenangeboten in der Rubrik Soziale Gruppenarbeit/Soziale Trainingskurse nicht gezählt werden (stattdessen unter „sonstige Angebote“);
• Teilnehmer/innen, die nach absolvierter Weisung weiter die Angebote in Anspruch nehmen, werden bei der Automatisierung nicht gezählt;
• die zunehmende Anzahl an Teilnehmenden, die über Ordnungswidrigkeitsverfahren (und nicht geleisteter Arbeitsleistungen) zur Arrestvermeidung in die Einrichtungen gelangen, werden bislang nicht berücksichtigt.

Insbesondere um den Aufwand der tatsächlich geleisteten Arbeit in der Sachberichterstattung abzubilden, wären diese Aspekte künftig aufzugreifen. 

Schließlich erfolgte Anfang 2018 zusätzlich eine offene Befragung der LAG-Mitgliedseinrichtungen. Per E-Mail wurden die pädagogischen Fachkräfte zu den förderlichen oder hinderlichen Rahmenbedingungen ihrer Arbeit befragt. Darüber hinaus wurden alle Einrichtungen, die an dem Modellvorhaben teilgenommen haben, um Rückmeldungen zu den positiven und negativen Erfahrungen ihrer Mitwirkung gebeten. An dieser Befragung haben sich insgesamt 15 Träger beteiligt. 

4 Ergebnisse

An dem Modellprojekt haben sich 15 Einrichtungen beteiligt und insgesamt 859 auswertbare Fragebögen (Vorgänge bzw. Teilnahmen) exportiert.

Eingang in die Auswertungen finden alle Vorgänge, die 1. straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende betreffen, d.h. die im Rahmen eines Jugendgerichtsverfahrens aus Anlass einer Straftat Zugang zu den Einrichtungen der Ambulanten Angebote gefunden haben und 2. im Jahr 2017 teilgenommen haben. (4) Für diese Gruppe gehen insgesamt 723 Vorgänge in die Auswertung ein.

Die Vorgänge weisen unterschiedliche Zeitpunkte des Teilnahmebeginns und des – wenn bereits vorhanden – Teilnahmeendes auf (vgl. Abb. 1). Bei 12 Vorgängen reicht der Teilnahmebeginn bis in das Jahr 2015 zurück, 235 Vorgänge beginnen im Jahr 2016 und 476 Vorgänge im Jahr 2017. Insgesamt 600 Vorgänge enden im Jahr 2017, insgesamt 61 Vorgänge enden im Jahr 2018 und insgesamt 62 Vorgänge waren zum Zeitpunkt des Datenexports noch nicht beendet.

Die nun folgende Darstellung der Auswertungsergebnisse erfolgt entlang der zentralen Fragestellung: Wer nimmt warum an welchen konkreten Angeboten teil mit welchem Ziel und welchem Ergebnis? Die Ergebnisse werden zunächst weitgehend unkommentiert dargestellt; eine kritische Würdigung folgt in Teil 5. Da die Anzahl der gültigen Werte von Frage zu Frage variieren, wird in den Abbildungen jeweils die Gesamtzahl der in die Auswertung eingegangenen Vorgänge angegeben.

(4) Unberücksichtigt bleiben müssen hier jene Jugendliche und Heranwachsende, die aus anderen Anlässen an den Angeboten teilgenommen haben:
freiwillige Teilnahme aufgrund eines Angebots nach §§ 27 SGB VII (n = 12);
freiwillige Weiterteilnahme nach erfüllter Weisung (n = 18); 
freiwillige Teilnahme als Freund/Freundin o.ä. von Pflichtteilnehmer/in (n = 14); 
OWI-Verfahren wegen Schulverweigerung (n = 73)

Mobirise

4.1.1 Wer? -
Die teilnehmenden Jugendlichen und Heranwachsenden

Der typische Teilnehmer in den beteiligten Einrichtungen ist ein männlicher, 18-jähriger Heranwachsender: 81% (n=584) der Teilnehmenden sind männlich, 19% (n = 139) sind weiblich. Die Teilnehmenden sind zwischen 14 und 22 Jahre alt (vgl. Abb. 2), das Durchschnittsalter beträgt 17,5 Jahre, der Median liegt bei 18 Jahren.

Die Mehrheit der Jugendlichen und Heranwachsenden (81%, n = 549) besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. Abb. 3). Von den Teilnehmenden mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit betrifft diese in 5% (n = 31) EU-Länder, in 13% (n = 87) sonstige Staaten; staatenlos sind 1% (n = 4). 

Die Frage eines Migrationshintergrunds wurde erfasst über Zuwanderungserfahrungen der Teilnehmenden in der ersten, zweiten oder dritten Generation. (5) Insgesamt 446 (67%) der Teilnehmenden weisen keinen Migrationshintergrund auf. Bei 6% (n = 41) wurde die Frage des Migrationshintergrunds als nicht bekannt angegeben. Von den 174 Jugendlichen und Heranwachsenden mit Migrationshintergrund (26%) sind 6% (n = 43) aus (spät-) ausgesiedelten Familien und 20% (n = 131) sonstige Zugewanderte. Letztere weisen zu 59,5 % (n = 78) eine sichere Bleibeperspektive bzw. ein Aufenthaltsrecht auf, zu 23,7% (n = 31) eine vorläufige Bleibeperspektive und 16,8% (n = 22) keine oder eine ungeklärte Bleibeperspektive (vgl. Abb. 4)

(5) In Anlehnung an die Definition das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bzw. des Statistischen Bundesamts (Zensus).

Die überwiegende Mehrheit der Jugendlichen und Heranwachsenden (68,3%, n = 461) wohnen zum Teilnahmebeginn bei ihren Eltern bzw. Sorgeberechtigten, 3,6% (n = 24) bei Verwandten. 10,7 % (n = 72) leben in eigener Wohnung, 4,7% (n = 32) mit/bei Partner oder Partnerin, 1,3% (n = 9) in einer Wohngemeinschaft und 1% (n = 7) bei Freunden oder Bekannten. 5,3% (n = 36) wohnen im Rahmen einer Jugendhilfeleistung, 0,9% (n = 6) in einer Erziehungsstelle bzw. Pflegefamilie. 3,3% (n = 22) der Teilnehmenden sind zum Zeitpunkt des Teilnahmebeginns wohnungslos (vgl. Abb. 5)

Die materielle Versorgung zum Teilnahmebeginn erfolgt bei über der Hälfte der Teilnehmenden (57,4%; n = 390) durch die Eltern bzw. einen Elternteil, bei 4,1% (n = 28)
durch Verwandte. 17,4% (n = 118) der Jugendlichen und Herwanwachsenden haben eigene Einkünfte. 20,3% (n = 138) sind auf Arbeitslosengeld II, 0,7 % (n = 5) auf Arbeitslosengeld I angewiesen. Ausbildungsförderung (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BaFöG) erhalten 0,9% (n = 6) (vgl. Abb. 6)

Zum Teilnahmebeginn sind insgesamt 41% (n = 272) der Jugendlichen und Heranwachsenden schulpflichtig. Die im Rahmen der Schulpflicht zu besuchende Schulform ist bei 22,4% (n = 61) der Teilnahmenden die Hauptschule, bei 12,5% (n = 34) die Oberschule, bei 8,8% (n = 24) die Realschule, bei 8,8% (n = 24) die Förderschule, bei
3,0% (n = 8) die Gesamtschule, bei 2,2% (n = 6) das Gymnasium. 7,4% (n = 20) besuchen die Gewerbe- oder Berufsschule, 3,3% (n = 9) die Fach(ober)schule. Eine die Schulpflicht erfüllende Bildungseinrichtung ist bei 4% (n = 11) der Teilnehmenden die Schulform (vgl. Abb. 7).  

Nicht mehr schulpflichtig sind zum Teilnahmebeginn 59% (n = 386) der Heranwachsenden. Die deutliche Mehrheit der Teilnehmenden ist mit 42,2% (n = 163) ohne Beschäftigung, 4,7% (n = 18) gehen Gelegenheitsjobs, 2,9% (n = 11) Arbeitsgelegenheiten nach. 19,2% (n = 74) befinden sich in Ausbildung, 7,3% (n = 28) sind berufstätig, 0,8% (n = 3) absolvieren ein Praktikum. Eine Gewerbe- bzw. Berufsschule besuchen 3,4% (n = 13), eine Fach(ober)schule 1,3% (n = 5). 3,9% (n = 15) befinden sich im  Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder einer Berufseinstiegsklasse (BEK), 2,3% (n = 9) absolvieren einen Realschulabschlusskurs, 1% (n = 4) einen Hauptschulabschlusskurs (vgl. Abb. 8).  

48,7% der Teilnehmenden (n = 329) sind zum Teilnahmebeginn (noch) ohne Schulabschluss (vgl. Abb. 9). Über einen Hauptschulabschluss verfügen 29% (n = 196), über einen Realschulabschluss 13,8%, über einen Förderschulabschluss 4,9% (n = 33) der Teilnehmenden. Die Fachhochschul- oder Hochschulreife haben insgesamt 6 Teilnehmende erlangt (0,9%). 

4.1.2 Warum? - Der Anlass der Teilnahme

Die Jugendlichen und Heranwachsenden haben im Rahmen eines Jugendgerichtsverfahrens aus Anlass einer Straftat Zugang zu den Einrichtungen der Ambulanten Angebote gefunden. Bei der überwiegenden Mehrheit der Teilnehmenden (75%; n = 508) endete das Verfahren mit einer Weisung gemäß § 10 JGG. In 18% der Fälle (n = 120) erging eine Diversionsentscheidung gemäß §§ 45 oder 47 JGG, bei 6% (n = 38) erfolgte eine Weisung oder Auflage in Verbindung mit einer Jugendstrafe zur Bewährung. In lediglich 3 Fällen endete das Verfahren mit einer Auflage gemäß § 15 JGG (vgl. Abb. 10).

In der weit überwiegenden Mehrheit der Jugendgerichtsverfahren (91,2%; n = 651) erging die Entscheidung durch ein Amtsgericht. 10,1% (n = 72) der Verfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft, 1,4% (n = 10) der Verfahren durch das Landgericht entschieden. In 26,9% (n = 192) der Jugendgerichtsverfahren wird das Jugendamt als über die Teilnahme (mit-)entscheidende Institution angegeben (vgl. Abb. 11).

In 65% (n = 450) der Fälle ist die Teilnahmeentscheidung mit den Teilnehmenden und/ oder der Einrichtung vorab geklärt worden. Die Jugendlichen und Heranwachsenden wurden in 58,3% der Verfahren (n 405) an der Teilnahmeentscheidung beteiligt, die Einrichtungen in der Hälfte der Verfahren (50,1%; n = 348). In 35% der Verfahren (n = 245) erfolgte weder eine Vorabklärung mit den Teilnehmenden, noch mit der Einrichtung und in 41,7% der Verfahren (n = 290) keine Vorabklärung über die Teilnahme mit den Jugendlichen und Herwanwachsenden selbst (vgl. Abb. 12).

69,7% (n = 463) der Jugendlichen und Heranwachsenden hatten bislang keinen Kontakt zur Einrichtung (vgl. Abb. 13). Von den 30,3% der Teilnehmenden, die bereits über frühere Kontakte verfügen (n = 201), betraf dies in 78,1% der Fälle (n= 157) eine bereits erfolgte Teilnahme im Rahmen eines Strafverfahrens, in 9,5% der Fälle (n= 19) kam es zu einer erneuten Zuweisung nach einer Anhörung wegen Nichterscheinens. An anderen Angeboten der Einrichtung oder freiwillig bereits teilgenommen hatten jeweils 8,5% der Jugendlichen und Heranwachsenden (n= 17), frühere Kontakte auf Anregung des Jugendamts wurden für 3,5% der Teilnehmenden angegeben (n = 7).

Bei der überwiegenden Mehrheit der Jugendlichen und Heranwachsenden (92,9%, n= 611) erfolgte der Teilnahmebeginn nach der justiziellen Entscheidung, 7,1% (n = 47) der haben zum Zeitpunkt der justiziellen Entscheidung bereits mit der Teilnahme an Angeboten der Einrichtung begonnen. In diesen Fällen erfolgte zu 61,7% eine Weisung zur Weiterteilnahme (n = 29), zu 23,4% eine der bisherigen Teilnahmedauer entsprechende Weisung (n = 11); in 14,9% der Fälle wurde die schon begonnene Teilnahme bei der justiziellen Entscheidung nicht berücksichtigt (vgl. Abb. 14).

Bei über der Hälfte der Jugendlichen und Heranwachsenden betrafen die Straftaten,
die Anlass für die aktuelle Teilnahme-/ Zuweisungsentscheidung waren, Diebstahls- oder Körperverletzungsdelikte (54%; n = 181). Am häufigsten wurden Köperverletzung (21,2%; n = 143) und einfacher Diebstahl/Unterschlagung (19,6%; n = 132) angegeben. Schwere oder gefährliche Körperverletzung war in 5,9% der Fälle, schwerer Diebstahl in 7,3% der Fälle die betreffende Straftat. Straßenverkehrsdelikte wurden in 15,4% (n = 104) der Verfahren angegeben, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in 15,1% (n = 102) der Verfahren. Alle übrigen Delikte wurden vergleichsweise seltener angeführt (vgl. Abb. 15). (6)

(6) Unter „sonstige“ Straftaten wurde eine Vielzahl unterschiedlicher Delikte angeführt, häufiger betraf dies „Verstoß gegen das Waffengesetz“ oder „Waffenbesitz“, „Falschaussage“ oder „falsche Verdächtigung“, „Vortäuschen einer Straftat“ oder „Brandstiftung“.

Etwas über die Hälfte der Jugendlichen und Heranwachsenden sind strafrechtlich vorauffällig (51%; n = 344)), 34% (n = 232) weisen keine früheren Strafverfahren auf. Für 15% der Teilnehmenden (n = 98) konnten die pädagogischen Fachkräfte zur Frage
der Vorauffälligkeit keine Angaben machen (vgl. Abb. 16).

Bei 16% der Teilnehmenden (n = 110) sind zum Teilnahmebeginn weitere Strafverfahren anhängig, bei 65% (n = 440) ist dies nicht der Fall. Nicht bekannt ist dies den pädagogischen Fachkräften bei 19% (n = 124) der Teilnehmenden (vgl. Abb. 17).

Bei 61% der Jugendlichen und Heranwachsenden (n = 405) erstreckt sich die justizielle Entscheidung allein auf die Teilnahme an den Angeboten der Einrichtung. In 39% der Fälle (n = 259) wurde mindestens eine zusätzliche Sanktion verhängt (vgl. Abb. 18).

Am häufigsten betrafen die zusätzlichen Sanktionen die Arbeitsleistung, die in einer anderen Einrichtung zu erbringen ist, als Arbeitsweisung (21,5%; n = 72) oder Arbeitsauflage (19,4%; n = 65). Zu zusätzlichem Jugendarrest wurden 15,9% (n = 53) der Teilnehmenden verurteilt, davon 8,4% zu Kurz- oder Freizeitarrest und 7,5% zu Dauerarrest. Zu einer Jugendstrafe zur Bewährung wurden 8,4% (n = 28) verurteilt, der parallel verhängte sog. „Warnschussarrest“ gem. § 16a JGG wurde in nur einem Fall angegeben. Eine Geldauflage wurde bei 7,8% (n = 26) zusätzlich verhängt. Regelmäßig die Schule zu besuchen (2,1%), einen Täter-Opfer-Ausgleich anzustreben (0,9%) oder an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen (0,6%) wurden relativ selten genannt (vgl. Abb. 19). Bei den unter „sonstiges“ angegebenen zusätzlichen Sanktionen sind am häufigsten angeführt „Führerscheinentzug/-sperre“ und Besuch einer Beratungsoder Therapieeinrichtung.

In Anlehnung an den vom Land erstellten Sachbericht wurden dort erfragte problembelastete Lebensbereiche erfasst. Bei 78,5% (n = 511) der teilnehmenden Jugendlichen und Heranwachsenden weisen die Lebenssituationen zum Teilnahmebeginn auf konkrete Problemlagen hin (vgl. Abb. 20). Am häufigsten betrifft dies die Familie (75%; n = 383), gefolgt von Suchtproblemen (50,5%; n = 258), Schulproblemen (48,3%; n = 247) oder die Wohnsituation betreffenden Problemen (41,3%; n = 211). Unter „sonstigen“ Problembereichen werden als häufigste angegeben „Gewaltproblematik“, „Zukunft“/“Perspektive“, „Finanzen“, „Lebensunterhalt“ oder „Schulden“, „Gesundheit“, „Freizeit“ bzw. „Freunde“, „Beruf“/“Ausbildung“, „Migration“/ “Flucht“. Insgesamt werden überwiegend mehrfache Problembelastungen angeführt (78,1%), ein Problembereich wurde bei 21,9% der Teilnehmenden angegeben. 

4.1.3 Was? Die Teilnahme an den Angeboten
der Einrichtungen

Die in der justiziellen Entscheidung angeordneten Teilnahmen der Jugendlichen und Heranwachsenden erstrecken sich in 76% (n = 488) der Vorgänge auf ein, in 20% (n = 128) der Vorgänge auf zwei und in 4% (n = 28) der Vorgänge auf drei parallele Angebote der Einrichtungen. Am häufigsten erstreckt die Teilnahme sich auf die Einzelbetreuung/ Betreuungsweisung (37,2%; n = 247)), gefolgt von der Sozialen Gruppenarbeit/Sozialen Trainingskursen (34,5%; n = 229) und der (begleiteten) Arbeitsweisung (20%; n = 133); als Auflage wurde die Arbeitsleistung in 4,7% (n = 31) der Fälle angeordnet. Die in der Entscheidung unspezifizierte Angebotsform Projektweisung/Jugendhilfe erfolgte bei 6% (n = 40) der Vorgänge. Die Teilnahme an Wochenendseminaren betrifft 5,7% (n = 38), an Intensiv-/ Kurzangeboten 1,7% (n = 11) der Fälle. Zur Teilnahme an Sozialen Trainingskursen mit Suchtfokussierung wurde bei 3,2% (n = 21), an Antigewalttrainings bei 1,5% (n = 10) der Teilnahmen entschieden. (vgl. Abb. 21)

Die Angaben zur justiziell angeordneten Dauer der Teilnahme bei den Einzelangeboten variieren auch hinsichtlich der jeweils gewählten Dauerkategorie und seien hier lediglich dargestellt (vgl. Tabelle 2).

Die einzelnen Leistungsangebote werden in den justiziellen Entscheidungen durchaus kreativ miteinander kombiniert: insgesamt werden 28 unterschiedliche zweier- und 11 unterschiedliche dreier-Kombinationen angegeben. Die häufigsten Kombinationen erfolgen mit dem Angebot Soziale Gruppenarbeit/Sozialer Trainingskurs, in Kombination mit Arbeitsweisungen (n = 36) oder Einzelbetreuung/Betreuungsweisung (n = 28).

(7) Da die Dauerangaben nicht für alle Vorgänge erfolgten oder auswertbar waren, variieren die jeweiligen Anzahlen im Vergleich zu den Zuweisungszahlen oben.

Bei 39,7% (n = 286) der Vorgänge kam es zu Verzögerungen zwischen der justiziellen Entscheidung und dem ersten vereinbarten Erstgesprächstermin von mehr als 4 Wochen (unabhängig davon, ob dieser stattgefunden hat). Als Gründe wurde in 44,1% (n = 126) dieser Fälle eine verzögerte Auftragserteilung, in 31,8% (n = 91) der Fälle die Kapazitäten der Einrichtung angegeben (vgl. Abb. 22). Bei den als „sonstige“ angeführten Gründen dominieren die organisatorischen: fester Gruppen- oder Kursbeginn, Ferien-/ Urlaubszeiten sowie nicht zustande kommende Gruppen wegen zu geringer Zuweisungen.

82% (n = 590) der Jugendlichen und Heranwachsenden sind zum Erstgespräch termingerecht erschienen, mit Verzögerung zu einem späteren Termin erschienen sind
9% (n = 68), gar nicht erschienen sind 63 (9%) der Teilnehmenden. Als Gründe für Verzögerungen oder Nichterscheinen werden angegeben Krankheit (27,1%; n = 16), ausdrückliche Verweigerung (25,4%; n = 15) oder Wegzug (18,6%; n = 11). Als „sonstige“ Gründe werden häufiger „vom Teilnehmenden vergessen“ sowie „Verhinderung wegen Arbeit“ o.ä. angeführt (vgl. Abb. 23).

Bei 120 Teilnehmenden betrug der Zeitraum zwischen (stattgefundenem) Erstgespräch und Teilnahmebeginn mehr als eine Woche. Als Gründe hierfür wird überwiegend ein fester Kurs- bzw. Gruppenbeginn angegeben (60,8%; n = 73). In 11 Fällen (9,2%) wird auf die (anfängliche) Verweigerung des Teilnehmenden verwiesen. Als weitere Gründe der Teilnehmenden werden Krankheit sowie Verhinderung durch Urlaub, Arbeit o.ä. angeführt.

Die konkrete Teilnahmeform wurde unabhängig von den angewiesenen Angeboten in den justiziellen Entscheidungen erfasst und nach Einzel-, Gruppen- und Werkstattbzw. Arbeitsformen unterschieden (vgl. Abb. 24). Bei 71,7% (n = 464) der Jugendlichen und Heranwachsenden erfolgte die Teilnahme in Form von (intensiveren) Einzelgesprächen/-kontakten, bei 57,5% (n = 372) in Gruppenformen, bei 19,6% (n = 127) in Werkstatt- bzw. Arbeitszusammenhängen.

Eine parallele Teilnahme an sowohl Einzel- als auch Gruppen- oder Arbeitsangeboten erfolgte bei 40,2% (n =235) der Teilnehmenden. Nur auf Gruppen- oder Arbeitsformen erstreckte sich die Teilnahme in 26,2% (n = 169) der Fälle (vgl. Abb. 25).

4.1.4 Mit welchem Ziel?

Für insgesamt 74% (n = 499) der teilnehmenden Jugendlichen und Heranwachsenden wird angegeben, dass im Rahmen ihrer Teilnahme an den Leistungsangeboten konkrete Hilfeziele vereinbart worden sind, bei 26% (n = 176) ist dies nicht der Fall. Diese Hilfeziele erstrecken sich auf 10 verschiedene Bereiche, die mit den pädagogischen Fachkräften zusammengetragen wurden bzw. aus den vorab erfolgten Probe-Erhebungen stammen (vgl. Abb. 26). Bei 80% dieser Teilnehmenden erstrecken sich die Hilfeziele auf mindestens zwei der vorgegebenen Bereiche, bei 51% werden mehr als fünf parallel vereinbarte Hilfezielbereiche angegeben. Am häufigsten wird der Bereich Schule, Ausbildung, Beschäftigung genannt (77,2%; n = 385), gefolgt von Suchtmittelkonsum (67,3%; n = 336), Familienkonflikten (67,3%; n = 336) und Handlungskompetenz, Selbstbild und Selbstwahrnehmung (64,5%; n = 322). Unterstützungswünsche hinsichtlich der Wohnsituation werden bei 62,9% (n = 314) der Teilnehmenden angegeben, hinsichtlich der materiellen Absicherung bzw. Schuldenregulierung bei 60,7% (n = 303). Gleichaltrigenkontakte und Freizeitgestaltung werden zu 54,7% (n = 273), Gesundheit und körperliches Wohlbefinden sowie Partnerschaftskonflikte zu jeweils 52,7% (n = 263) als Hilfezielbereiche angeführt. In 49,9% (n = 249) der Fälle sind Ausgrenzungserfahrungen und Integration Bereiche, für die Unterstützungsbedarf vereinbart wurde.

Erfasst wurde weiterhin, ob die Jugendlichen und Heranwachsenden bereits über Erfahrungen mit dem Hilfesystem verfügen, d.h. ob Unterstützungsleistungen von anderer Seite in der Vergangenheit erfolgten oder zum Teilnahmebeginn noch andauern. 
Bei insgesamt 28% (n = 186) der Teilnehmenden ist dies der Fall.

Die häufigsten der zum Teilnahmebeginn beendeten Leistungen betreffen die Hilfen zur Erziehung (44,4%), sonstige Jugendhilfeleistungen (14,8%), Familienhilfe (14,8%) und psychologische oder psychiatrische Beratungs- oder Therapieangebote (14,8%). Jugendberufshilfe erfolgte in der Vergangenheit bei 9,3% der Teilnehmenden und relativ selten Vormundschaft/rechtliche Betreuung (5,6%), Drogenberatung/-therapie (5,6%), Bewährungshilfe (3,7%) und Schuldenberatung (3,7%) (vgl. Abb. 27).

Die zum Teilnahmebeginn noch andauernden parallelen Unterstützungsleistungen (vgl. Abb. 28) werden angeführt von den sonstigen Jugendhilfeangeboten (29%) und den Hilfen zur Erziehung (25%). Familienhilfe besteht bei 16,9% der Teilnehmenden, Vormundschaft/rechtliche Betreuung bei 13,7% und Bewährungshilfe bei 12,1%. Jeweils 9,7% der Teilnehmenden nehmen psychologische oder psychiatrische Beratungs- oder Therapieangebote wahr, besuchen die Drogenberatung/Drogentherapie oder nehmen Leistungen der Jugendberufshilfe in Anspruch. 8,1% der Teilnehmenden werden parallel in Schuldenfragen beraten. Unter „sonstige“ Unterstützungsleistungen werden im wesentlichen unterschiedliche Beratungsangebote (Wohnungslosenhilfe, Flucht/ Migration), Jobcenter und Schulsozialarbeit angeführt.

Bei 34% (n = 232) der Jugendlichen und Heranwachsenden sind im Verlauf der Teilnahme Kontakte zu anderen Institutionen/Hilfen aufgenommen oder vermittelt worden (vgl. Abb. 29). Am häufigsten betraf dies Einrichtungen der Drogenberatung/-therapie (31,9%; n = 74) und die Schule bzw. Ausbildungs- oder Arbeitsstätte der Jugendlichen und Heranwachsenden (28,9%; n = 67). Kontakte zur Jugendberufshilfe wurden in 22,8% (n = 53) der Fälle aufgenommen, zu anderen Jugendhilfestellen in 20,3% (n = 47) der Fälle, zur Schuldenberatung in 17,2% (n = 40), zu psychologischen oder psychiatrischen Beratungs- oder Therapieangeboten in 16,4% (n = 38) der Fälle. Bei 12,1% (n = 28) der Teilnehmenden erfolgten Kontakte zur Bewährungshilfe, bei 10,8% (n = 25) zur Familienhilfe und bei 6% (n = 14) zu Personen, die eine Vormundschaft oder rechtliche Betreuung wahrnehmen. Als „sonstige“ Institutionen, zu welchen Kontakt aufgenommen wurde, wurden im wesentlichen Beratungsstellen angeführt (z.B. Mutter-Kind, Obdachlosenhilfe, Straßensozialarbeit, Jugendmigrationsdienst, Pro Familia).

 4.1.5 Mit welchem Ergebnis?

81% (n = 543) der Jugendlichen und Heranwachsenden haben die angeordnete Teilnahmedauer durch regelmäßige (66%) oder unregelmäßige (15%) Teilnahme erfüllt (vgl. Abb. 30).

19% (n = 131) der Jugendlichen und Heranwachsenden haben ihre Teilnahme abgebrochen. Als häufigster Grund wurde hier die Verweigerung der Weiterteilnahme
genannt (44,3%; n = 58). Weitere Gründe für den Abbruch waren eine neue justizielle Entscheidung (20,6%; n = 27), eine Änderung der Weisung (9,9%; n = 13) oder die Untersuchungshaft (3,8%; n = 5). Bei 14,5% (n = 19) der Jugendlichen und Heranwachsenden führte der Wohnortwechsel zum Abbruch, bei 1,5% (n = 2) ein Krankenhaus- oder Psychiatrieaufenthalt (vgl. Abb. 31)

Für die im Verlauf der Teilnahme mit den Jugendlichen und Heranwachsenden vereinbarten Hilfeziele (s.o. S. 27) wurde weiterhin der Bearbeitungsstatus/ Erreichungsgrad zum Zeitpunkt der Teilnahmebeendigung erfasst. Angegeben wurde jeweils, ob die vereinbarten Hilfeziele „vollständig erreicht“, „teilweise erreicht“, „nicht erreicht“ oder „nicht bearbeitet“ werden konnten (vgl. Abb. 32). (8)

(8) Da die Häufigkeit, mit der die Hilfeziele angegeben wurden, variiert, beziehen die prozentuierten Anteile sich auf jeweils unterschiedliche Gesamtzahlen.

Die Hilfeziele, die sich auf die Handlungskompetenz, das Selbstbild sowie die Selbstwahrnehmung beziehen, erlangen hier den höchsten Erreichungsgrad zumindest teilweise erreichter Ergebnisse (84,5%; n = 272). Verbesserungen hinsichtlich der Schule,
der Ausbildungs- und Beschäftigungssituation wurden in 68,8% (n = 265) der Fälle erreicht, in welchen dies als Hilfeziel vereinbart worden war. Bei mehr als der Hälfte 
der Vorgänge mit entsprechender Hilfezielvereinbarung konnten die Hilfeziele „vollständig“ oder „teilweise“ erreicht werden in den Bereichen Familienkonflikte (55,3%; n = 186), Wohnsituation (55,1%; n = 173), Drogen- bzw. Suchtmittelkonsum (51,2%; n = 172) und Gleichaltrigenkontakte bzw. Freizeitgestaltung (50,2%; n = 137). Eine Zielerreichung mindestens „teilweise“ gelang hinsichtlich der materiellen Absicherung oder Schuldenregulierung bei 47,5% (n = 147), der Gesundheit oder des körperlichen Wohlbefindens bei 33,5% (n = 88), im Bereich von Partnerschaftskonflikten bei 20,5% (n=54) und – am seltensten – im Bereich von Ausgrenzungserfahrungen und Integration bei 19,3 % (n = 48) der Jugendlichen und Heranwachsenden – auf diesen letzteren Bereich bezogene Hilfeziele konnten auch mit 77,1% (n = 192) der Fälle am häufigsten nicht bearbeitet werden. (9)
 
Am häufigsten nicht erreicht werden konnten die vereinbarten Hilfeziele im Bereich von Schule, Ausbildung und Beschäftigung (17,1%; n = 66) sowie des Drogen- bzw. Suchtmittelkonsums (15,2%; n = 51).

Weiterhin erfasst wurden potentielle Einflussfaktoren, die für den Erreichungsgrad der vereinbarten Hilfeziele förderlich oder hinderlich sein können. Auch diese Faktoren wurden im Rahmen der Vorarbeiten mit den pädagogischen Fachkräften aus den ambulanten Einrichtungen festgelegt. Für jene 74% der Jugendlichen und Heranwachsenden, deren Teilnahme mit mindestens einem der o.g. Hilfezielbereiche verbunden war, wurde für jeden dieser Einflussfaktoren eine Bewertung durch die pädagogische Fachkraft erfasst: ob der jeweilige Faktor für die Erreichung der Hilfeziele „förderlich“, „hinderlich“ oder „unbedeutend“ war bzw. (weil nicht vorhanden) als "unzutreffend“ angegeben wurde (vgl. Abb. 33).

(9) Zu berücksichtigen bleibt hierbei, dass die Angabe „nicht bearbeiteter“ Hilfeziele offensichtlich häufiger gleichgesetzt wurde mit dann nicht vorhandenem Hilfeziel; hier sind Nachbesserungen in der Frageformulierung erforderlich.

Die deutlich schwankenden Anteile der als „unzutreffend“ verzeichneten Faktoren (zwischen 0 und 87,1%) führen freilich zu Verzerrungen für die vergleichende Beurteilung der Bedeutung der Einflussfaktoren. Daher werden die Beurteilungen jeweils nur für jene Teilnahmen betrachtet, wenn der Einflussfaktor auch als relevanter angegeben war (vgl. Abb. 34). Zu beachten bleiben hier die unterschiedlichen Häufigkeiten für die jeweiligen Gesamtzahlen.

Als förderlich wurden für den Erreichungsgrad der vereinbarten Hilfeziele am häufigsten die Ressourcen der Einrichtung (92,7%; n = 443) angeführt, gefolgt von der Mitwirkung des/der Teilnehmenden (82,3%; n = 405), die anderen Teilnehmenden bzw. die Gruppe (76,3%; n = 242) und die freiwillige Teilnahme an weiteren Angeboten der Einrichtung (76,2%; n = 83). Auch die Angebotsstruktur vor Ort war in 73% (n = 330) der Teilnahmen für die Hilfezielerreichung förderlich. Die Bereiche Schule, Ausbildung und Beschäftigung waren in 60,8% (n = 107) der Fälle ein förderlicher Einflussfaktor, die Ausbildungsträger oder Arge in 58,9% (n = 83) der Fälle. Die Eltern oder die Familie waren in 46,1% (n = 148) der Fälle förderlich, Partner/in oder Peers in 34,6% (n = 75). Parallel verhängte Arbeitsleistungen sowie parallel verhängter Jugendarrest werden zu 39,8% (n = 45) sowie 31,3% (n = 20) als förderliche Faktoren angegeben.

Gleichzeitig gilt der parallel verhängte Jugendarrest am häufigsten als für die Hilfeziele hinderlicher Einflussfaktor (37,5%; n = 24), für die parallel verhängten Arbeitsleistungen wird dies bei 29,2% (n = 33) der Fälle angegeben. Partner/in oder Peers behinderten in 31,3% (n = 68) der Fälle, Eltern und Familie in 30,5% (n = 98) der Fälle die Erreichung der Hilfeziele. Die (fehlende) Mitwirkung des/der Teilnehmenden wurde in 15,7% (n = 77) der Fälle als hinderlich beurteilt. Relativ selten als hinderliche Einflussfaktoren sind angegeben die anderen Teilnehmenden/Gruppe (6,3%; n = 20), Schule, Ausbildung und Beschäftigung (5,7%; n = 10), Ausbildungsträger/Arge (5,0%; n = 7) sowie die Angebotsstruktur vor Ort (3,5%; n = 16).

Die Anteile der Einflussfaktoren, die für die Hilfezielerreichung jeweils unbedeutend waren, schwanken zwischen 7,1% (Ressourcen der Einrichtung) und 41,6% (gesundheitliche Entwicklung des/der Teilnehmenden).

Während der Teilnahme wurden bei 13% (n= 87) der Jugendlichen und Heranwachsenden Leistungen anderer Träger eingeleitet (vgl. Abb. 35). Am häufigsten betraf dies die Drogenberatung/-therapie (35,6%; n = 31), gefolgt von Leistungen der Jugendberufshilfe (18,4%; n = 16), psychologischen oder psychiatrischen Beratungs- oder Therapieangeboten (17,2%; n = 15) und Schuldenberatungsangeboten (16,1%; n = 14). Stationäre Jugendhilfe wurde bei 12,7% (n = 11) der Teilnehmenden, Familienhilfe bei 10,3% (n = 9), ambulante Jugendhilfeleistungen oder eine Vormundschaft bzw. rechtliche Betreuung wurden bei jeweils 9,2% (n = 8) eingeleitet.

Bei 65% (n = 440) der Jugendlichen und Heranwachsenden wurde im Verlauf der Teilnahme kein neues Strafverfahren eingeleitet, bei 19% (n = 125) ist dies erfolgt - und
bei 16% der Fälle wurde dies als nicht bekannt angegeben (Vgl. Abb. 36).

Bei 67% (n = 452) der Vorgänge wird eine Fortsetzung der Teilnahme als nicht sinnvoll angeführt, d.h. vom Teilnehmenden nicht erwünscht, selbst wenn dies von den pädagogischen Fachkräften als erforderlich erachtet werden würde (vgl. Abb. 37). 24% (n = 164) der Jugendlichen und Heranwachsenden werden ihre Teilnahme fortsetzen, entweder infolge einer neuen justiziellen Weisung (10%; n = 68) oder in Form der freiwilligen Weiterteilnahme (14%; n = 96). Bei 2% (n = 12) der Teilnehmenden wird eine Weiterteilnahme zwar als sinnvoll erachtet, die aber aus Gründen nicht vorhandener Kapazitäten der Einrichtung nicht möglich ist.

Die Bewertung ihrer Teilnahmeerfahrung durch die Jugendlichen und Heranwachsenden selbst fällt überaus positiv aus (vgl. Abb. 38): 33% (n = 223) bewerten diese als „sehr gut“, 32% (n = 219) als „gut“, 11% (n = 73) als „eher gut“. „Eher schlecht“ bewerten lediglich 2% ihre Teilnahme und 3 Teilnehmende bewerten ihre Teilnahme als „schlecht“, kein Jugendlicher oder Heranwachsender bewertet seine Teilnahme als „sehr schlecht“.

Auch ihr persönliches Teilnahmeergebnis wird durch die Teilnehmenden positiv beurteilt (vgl. Abb. 39): insgesamt 72% (n = 486) geben an, dass ihnen die Teilnahme „sehr geholfen“ (41%; n = 276)) oder „etwas geholfen“ (31%; n = 210) habe. Lediglich 4% (n = 28) hat die Teilnahme „eher nicht“ und nur einem Teilnehmenden „überhaupt nicht“ geholfen.

Abschließend wurden die teilnehmenden Jugendlichen und Heranwachsenden von den sie betreuenden pädagogischen Fachkräften nach den Hintergründen für ihre Beurteilungen befragt. Die Antworten wurden von den pädagogischen Fachkräften, möglichst als Originalzitate, aber stichwortartig notiert. Bei der Programmierung dieser Textfelder wurde allerdings versehentlich (und ohne Kenntnis der pädagogischen Fachkräfte) die Zeichenanzahl begrenzt, so dass die Texte häufig nicht vollständig in den exportierten Datensätzen vorhanden sind. Die (vollständig) vorhandenen Texte seien im folgenden gleichwohl aufgelistet, zumal sie auch in aller Kürze doch einen anschaulichen Einblick in die Rückmeldungen durch die Teilnehmenden selbst ermöglichen:

Ich konnte über Probleme sprechen.
bei Problemen geholfen, gibt Halt
besser als erwartet, lockere Stimmung
einen Ansprechpartner zu haben, Vertrauen, Begleitung
Feedback der Gruppe war gut, Lösungsansätze hilfreich
gute Arbeitsatmosphäre, Opfersicht verdeutlicht
habe aus Fehlern gelernt
Habe diesmal gelernt, wie ich Arbeit und Ämtersachen erledigen kann.
Handlungsrepertoire erweitert; Reflexion in Gruppe
hat Spaß gemacht Räder zu reparieren
Hilfe erhalten bei der Suche nach einem Psychologen
ich habe mich verstanden gefühlt und dazu gelernt.
Ich hatte einen Ansprechpartner und habe Hilfe bekommen.
Ich hatte einen Ansprechpartner und konnte offen über alles reden.
ich hatte einen Ansprechpartner, fühlte mich verstanden.
Ich konnte über Probleme sprechen und Lösungen finden.
kann Probleme ansprechen, es wird einem zugehört
konnte offen reden, mir wurde geholfen, Augen geöffnet
Lösungsmöglichkeiten erarbeitet, konnte offen sein
man konnte etwas lernen; Gruppe war gut
mir wurde viel gezeigt
mit Konflikten besser zurecht zu kommen, einen Ansprechpartner haben
Probleme wurden gelöst, ruhige Atmosphäre
Teilnahme war gut, weil man Gesprächspartner hatte
Unterstützung bei alltäglichen Fragen
Unterstützung in Fragen und Hilfe im Alltag
Unterstützung und Begleitung bei weiteren Einrichtungen
Vertrauenswürdig, konnte über viele Probleme sprechen
wurde ernst genommen
Austausch mit Gleichaltrigen und gleichen Problemen
(Name der Einrichtung) gibt halt, hilft bei Problemen
der Kurs war sehr informativ
die Weisung hat mir sehr geholfen
endlich ist der Stress beseitigt
engagierte Betreuer, sinnvolle Arbeit
es war hilfreich
gelernt für deine Fehler gerade zu stehen, Spaß gemacht
größeres Bewusstsein im Straßenverkehr41
gut in der Gruppe zurecht gekommen, Hilfe erhalten
gut, weil ein Ansprechpartner da war
Gute Prävention, man hat sich nicht gelangweilt
gute Tipps erhalten
Habe Bewerbungen geschrieben und habe was gelernt
habe die Therapie jetzt erst verstanden
habe meine psychischen Probleme in den Griff bekommen
hat geholfen Strafe zu verhindern
hat Spaß gemacht, manchmal langweilig
Hausbesuche waren gut
hier konnte ich wenigstens mal über alles reden
Hilfe bei verschimmelter Wohnung, HZE eingeleitet,
Hilfreiche Tipps gegeben, offene Atmosphäre
ich bin noch motivierter als zuvor
ich bin obdachlos, ohne Arbeit und habe ein Suchtproblem
Ich hab Hilfe bei Schulproblemen gekriegt
Ich habe gelernt, nachzudenken, bevor ich etwas tue
Ich habe meinen Drogenkonsum reduziert
Ich kiffe weniger
Ich war mit den Inhalten zufrieden
ich weiß was ich will, kannte alles schon
Ihr habt mir gezeigt, dass ich nicht besoffen fahre
man hat etwas dazu gelernt
nette Mitarbeiterinnen, nette Gespräche
sehr gute Vorbereitung auf Therapie
sie konnten meinen Pflegeeltern die Dinge erklären
Spaß, Hilfe bekommen, konnte über alles reden
Streit ist geschlichtet
Unterstützung bei der Ausbildungssuche
Verantwortung zu übernehmen für mein Leben
Vertrauensperson, über Probleme sprechen können
vertrauensvoller Umgang mit Konflikten, Stärkung
viele Informationen, Ehrlichkeit war toll
viele Probleme konnten gelöst werden
war nicht so schlimm wie erwartet
Weniger Anzeigen; keine Gewalt auf der Straße
wenigstens habe ich jetzt was zu wohnen
Wir haben viel miteinander gesprochen
Wissen was warum erlaubt oder verboten ist
Zukunftsideen entwickelt, aber Stress mit Partner
anderes Frauenbild
Der Konflikt ist beendet.
Die Betreuung war hilfreich und sehr gut.
Die (Name der Einrichtung) hat mir gut geholfen.
Ich habe viel Hilfe erhalten.
Ich hatte einen Ansprechpartner für meine Probleme.
Ich konnte über Probleme sprechen.
Ich lasse mir nix sagen und kiffe weiter.
Mir hat es hier ganz gut gefallen. War in Ordnung.
Sehr herzlicher Umgang bei den Terminen.
Streit ist beendet

4.2 Die Trägerbefragung

Ergänzend zur Datenerfassung wurde allen Trägern in der LAG die Gelegenheit eingeräumt, zu den aktuellen Rahmenbedingungen, die für die Arbeit förderlich oder hinderlich sind, sowie (sofern beteiligt) zu ihren Erfahrungen bei der Durchführung des Modellvorhabens Stellung zu nehmen. An dieser qualitativen Befragung mit offenen Fragen haben sich insgesamt 15 Träger beteiligt.

Ergänzend zur Datenerfassung wurde allen Trägern in der LAG die Gelegenheit eingeräumt, zu den aktuellen Rahmenbedingungen, die für die Arbeit förderlich oder hinderlich sind, sowie (sofern beteiligt) zu ihren Erfahrungen bei der Durchführung des Modellvorhabens Stellung zu nehmen. An dieser qualitativen Befragung mit offenen Fragen haben sich insgesamt 15 Träger beteiligt.

Die Rückmeldungen der pädagogischen Fachkräfte zu den Rahmenbedingungen ihrer Arbeit erstrecken sich im wesentlich auf die Bereiche finanzielle, personelle, räumliche, sächliche Ausstattung, Kooperation mit den Verfahrensbeteiligten und anderen Institutionen vor Ort, sonstige strukturelle Rahmenbedingungen.

(1) Finanzielle, personelle, räumliche, sächliche Ausstattung

Die Beurteilung der finanziellen, personellen, räumlichen oder sächlichen Rahmenbedingungen der Einrichtungen wird im Wesentlichen mit der Landesförderung in Verbindung gebracht: Als durchaus förderlich wird die Landesförderung beurteilt hinsichtlich der Möglichkeit des Einsatzes zusätzlicher Honorarkräfte (für etwa erlebnispädagogische Angebote, Ausflüge o.ä.), der (momentanen) Entlohnung der Fachkräfte angeglichen an TV-L sowie des Fachkräftegebots durch die Förderrichtlinie.

Generelle Verbesserungen werden in mehrerer Hinsicht als erforderlich erachtet: An die Stelle einjähriger Projektphasen, die zudem mit einem Abruf der Gelder im Nachhinein verknüpft ist, sollten eine Finanzierungssicherheit sowie die regelmäßige Anpassung der Förderung an Personalkostensteigerung treten. Auch würde die Beteiligung des Landes an der Hälfte der Personalkosten zu einer deutlichen Entlastung der Träger führen, die derzeit aufwändige und unsichere Einwerbungen von Drittmitteln zur Existenzsicherung durchführen müssen. Die Tatverdächtigenbelastungszahlen als Finanzierungsgrundlage werden als problematisch erachtet, weil tatsächliche Betreuungs-/Hilfebedarfe unberücksichtigt bleiben. Insbesondere führe die Arbeitsplatzunsicherheit und Unsicherheit in der Tarifbindung zu Motivationseinbußen bzw. zur Fluktuation unter den Fachkräften.

Im Einzelnen werden folgende Vorschläge unterbreitet:
• Ausstattung mit mindestens zwei hauptamtlichen vollen Personalstellen pro Standort und Jugendamtsbezirk bzw. pro Jugendrichter mit durchschnittlichem Fallaufkommen
• Einstellung einer weiteren Arbeitskraft, z.B. für Krankheits- und Urlaubsvertretungen 
• personelle Verstärkung zur durchgängigen Erreichbarkeit als Anlaufstelle in den Vormittags- und Nachmittagsstunden
• Finanzierungsbeteiligung des Landes an Leitungsstellen
• Förderung für Sachkosten: Mieten/Nebenkosten, Materialien, Bustickets, Eintrittsgelder, größere Sonderprojekte
• finanzielle Stärkung von Flächenlandkreisen zum Ausgleich von Mobilitätskosten, für Fahrdienste sowie für bessere Erreichbarkeit (mehrere Büros)
• Anmietung weiterer Räumlichkeiten bzw. Verfügbarkeit autonomer Räumlichkeiten mit Gruppenräumen, Werkstattbereich, Küche
• Nutzung eines Außengeländes für erlebnispädagogische Angebote
• Aufnahme freiwilliger Teilnehmer: großer Bedarf z.B. Schulverweigerung an Berufsschulen, um OWI-Verfahren zu vermeiden
• Mittel für zusätzliche Aufgaben durch zeitlich aufwändige Verwaltungsarbeiten/ Dokumentationen/ Öffentlichkeitsarbeit/ Gremienmitwirkung
• Mittel für kontinuierliche Fortbildung und Supervision in erforderlichem Umfang
• Dienstwagen, Diensthandys

(2) Kooperation mit Verfahrensbeteiligten und anderen Institutionen vor Ort


Verwiesen wird häufiger auf gut funktionierende Netzwerke und die gute Zusammenarbeit mit allen Kooperationspartnern, die in der Regel durch den schon länger bestehenden gemeinsamen Austausch gefördert werden. Nicht zuletzt erhöhen diese Netzwerke den Bekanntheitsgrad der Einrichtung vor Ort. Eine hohe Dichte an sozialen Einrichtungen vor Ort ermöglicht die bedarfsentsprechende Vermittlung der Teilnehmenden zeitnah und auf kurzen Wegen. Die Ansiedelung der Angebote bei freien Trägern ermöglicht für die Jugendlichen und Heranwachsenden die sichtbare Abgrenzung zu Jugendamt und Justiz mit positiven Auswirkungen auf die Anbindung der Teilnehmenden.

Als weitere Vorteile gut vernetzter Zusammenarbeit werden angeführt:
• Hilfen können gemeinsam inhaltlich und zeitnah vorbereitet werden (Fallbesprechung, Förderplanung, Vorstellungstermin mit Klient, AM und JGH), Zielvereinbaren können getroffen werden.
• Bei mangelnder Mitwirkung zur Erfüllung der Weisung kann gemeinsam adäquat interveniert werden.
• Informationen (z.B. neue Straftaten etc.) während einer Betreuung können direkt ausgetauscht und im Rahmen der Betreuungsarbeit besprochen werden.
• Gemeinsame Fallsupervision, jederzeit mögliche kollegiale Beratung und wöchentliche gemeinsame Dienstbesprechungen sichern einen qualitativ hohen professionellen Standard in der pädagogischen Arbeit.
• Die Ausgestaltung der Ambulanten Angebote kann durch den regelmäßigen Austausch mit der Jugendhilfe im Strafverfahren/JGH jederzeit an die Bedarfe der Teilnehmenden angepasst oder entsprechend erweitert werden.

Darüber hinaus gewährleiste die Förderrichtlinie qualitative Eckpunkte, die von der öffentlichen Jugendhilfe nicht angetastet werden können, wie beispielsweise betreute Arbeitsleistungen als pädagogisches Gruppenangebot oder die Arbeit mit freiwilligen Jugendlichen und Heranwachsenden in der Nachbetreuung.

Sind solche Vernetzungsstrukturen nicht vorhanden, wird auf eine Reihe von Nachteilen verwiesen, die für die konkrete Arbeit hinderlich sind:
• kein JGH-Fachdienst mit fester Zuständigkeit auch an Außenstellen
• eher geringe „Wertigkeit“ der JGH im Jugendamt (und damit auch der Ambulanten Angebote)
• eher abwertende Haltung und Verständnis im Jugendamt gegenüber mehrfach belasteten jungen Menschen: wünschenswert wäre eine stärkere Akzeptanz, Geduld und angemessene Erwartungshaltungen
• häufige Personalwechsel im Jugendamt mit zudem nicht spezialisierter JGH (und entsprechend geringem Kenntnisstand zum Thema Jugenddelinquenz u.a. sowie einer unangemessenen Haltung; geringe Relevanz und Zeit für das Thema mit der Konsequenz der fehlenden Vorbereitung der Jugendlichen auf die Angebote, wenige Gespräche zwischen Jugendamt und Jugendlichen im Vorfeld, weniger Ideen für die Begründung von entsprechenden Weisungen, kaum Ideen für Teilnahmebeginn bereits vor einer Hauptverhandlung und lange Zeiträume zwischen Urteil und Auftragserteilung
• generell fehlender Austausch aller beteiligten Institutionen und folglich nicht konkret definierte Abgrenzung der Kompetenzen für die Teilnehmenden bzw. auch hinsichtlich der Eignung der zugewiesenen Teilnehmenden oder später erforderlichen Umwandlungen/Aussetzungen von Weisungen und Auflagen
• kein Austausch/Dialog auf Augenhöhe mit dem Jugendgericht/ JugendStaatsanwaltschaft; fehlende Bereitschaft der (neuen) Jugendrichter/innen/ Jugendstaatsanwälten/innen zur Beteiligung an den (seit langem gut etablierten) Foren vor Ort
• ständiger Wechsel der zuständigen Personen vor allem in der Justiz

Als wünschenswert werden folgende Aspekte angeführt:
• eine spezialisierte Jugendhilfe im Strafverfahren/JGH
• längere personelle Zuständigkeiten in der Justiz
• eine spezialisierte Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten in Jugendsachen
• gemeinsam ausgearbeitete Qualitätsstandards vor Ort, die für alle Beteiligten bindend sind und die z.B. eine gemeinsame Förderplanung mit dem Jugendamt ermöglichen; Fallkonferenzen im Einzelfall
• ein organisierter Austausch zwischen den Einrichtungen hinsichtlich gewachsener Herausforderungen durch angestiegene und neue Problembelastungen der Teilnehmenden: die Teilnahme entspricht zunehmend einer Clearingphase für die Vermittlung in weiterführende Hilfen, da die individuell erforderlichen Unterstützungsleistungen nicht geleistet werden können.

(3) Sonstige strukturelle Rahmenbedingungen

Als weitere, die Arbeit ausnahmslos behindernde Rahmenbedingungen werden angeführt:
• Ökonomisierung Sozialer Arbeit/Kostendruck seitens des Jugendamts: erforderliche Anschlusshilfen werden nicht finanziert oder nicht entsprechend der individuellen Bedarfe, Möglichkeiten und Fähigkeiten der jungen Menschen; Hilfen werden bei besonderen „Hemmnissen“ schnell eingestellt, Betreuungszeiten von vorne herein zu kurz angesetzt.
• Restriktive Vorgehensweise der Jobcenter führten zu Verschärfungen von Problemlagen. Kürzungen und Sperren verursachen finanzielle Problemlagen, welche die Erreichbarkeit von Klienten verschlechtert und die Motivation zur positiven Veränderung der Lebenssituation verringert.
• Angebote zur beruflichen Förderung sind unzureichend. Die Ambulanten Angebote können diese strukturellen Missstände nicht kompensieren. Die finanzielle und personelle Ausstattung entsprechender Angebote sind, sofern sie überhaupt existieren, ungenügend.
• Für Heranwachsende ab 18 Jahren ist die sozialrechtliche Zuständigkeit für weiterführende integrierende Angebote ungeklärt. Die Akteure innerhalb Rechtskreise des SGB II, SGB VIII und SGB XII fühlen sich überwiegend nicht zuständig. Die Ambulanten Angebote können versuchen hier zu vermitteln, stoßen jedoch dort an Grenzen, wo es schlichtweg keine Möglichkeiten zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration gibt.
• Der soziale Wohnungsbau wird vollkommen vernachlässigt. Der Wohnungsmarkt ist so angespannt, dass es für junge Menschen kaum möglich ist, eine Wohnung zu finden oder prekäre Mietverhältnisse eingegangen werden. Die Obdachlosigkeit nimmt weiter zu.
• Solange grundlegende Bedürfnisse (Sicherheit und Schutz durch eine Wohnung, Teilhabe durch berufliche Integration/ Förderung, Versorgung (Lebensmittel etc.) durch ausreichende finanzielle Mittel) nicht erfüllt sind, können weitere Problemlagen und insbesondere Delinquenz nur erschwert mithilfe der Ambulanten Angebote bearbeitet werden. Die Erfüllung dieser Grundbedürfnisse wird zunehmend schwieriger.

Support
Der insbesondere technische Support bei Installation, Updates und Handhabung des Programms wurde überwiegend als gut und hilfreich bewertet. Kritisiert wurde indessen, dass die Informationsveranstaltung zur Einführung in das Programm zeitlich zu früh und zu begrenzt erfolgte, bevor Erfahrungen mit der Anwendung der Datenbank gesammelt werden konnten.

Fragebogen
Der Fragebogen wird zum einen als bedienerfreundlich, verständlich, übersichtlich und logisch strukturiert beschrieben, zudem stelle die Aufteilung in Beginn- und Ende-Teile eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung dar. Verwiesen wird auch darauf, dass die inhaltliche Auseinandersetzung mit Wirkfaktoren deutlich mache, wie komplex eine intensive Betreuung der jungen Menschen sein kann.

Zum anderen gibt es eine Reihe an konkreten Verbesserungsvorschlägen überwiegend „kosmetischer“ Art (schnellere Menüführung mit Kurztasten, Unterbrechungen bei der Eingabe, Möglichkeit nachträglicher Änderungen). Der Umfang des Fragebogens sowie der zeitliche Gesamtaufwand werden unterschiedlich bewertet. Zuweilen wird auf uneindeutige Frageformulierungen verwiesen und der Wunsch nach einem Handbuch geäußert.

Datenbank-Handling
Positiv hervorgehoben wird die grundsätzliche Möglichkeit, die Stammdaten der Klienten elektronisch zu erfassen und einrichtungsinterne Dokumente/ Sachberichte den jeweiligen Klienten zuzuordnen.

Das zentrale Datenbankproblem betrifft die häufigen Datenverluste bei der Dateneingabe, bei der Installation der Updates sowie beim Export der Fragebögen. Dass diese Datenbankprobleme für die pädagogischen Fachkräfte mit einem unerwartet höheren Arbeitsaufwand verbunden waren, wird naheliegender Weise moniert. Auch die zugesagte Möglichkeit einrichtungsinterner Auswertungen konnte im Rahmen des Modellvorhabens nicht zufriedenstellend umgesetzt werden.

Dass (wie häufiger angemerkt) die mit der automatisierten Sachberichterstellung generierten Zahlen mit den einrichtungsinternen Zählungen nicht übereinstimmen, konnte indessen in vielen Fällen geklärt werden (s.o. 3.4).

Mobirise

5 Kritische Würdigung und Ausblick

Zentrales Anliegen des Modellvorhabens war es, über die Implementierung eines Evaluationsinstruments in die Einrichtungen der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote für straffällig gewordene junge Menschen fundierte Informationen zur geleisteten Arbeit und ihrer Ergebnisse zu generieren, die bislang nicht zur Verfügung stehen. Ergebnisse liegen sowohl zur Implementierung als auch zu den erfassten Daten vor.

1. Dank des großen Engagements von pädagogischen Fachkräften aus Mitgliedseinrichtungen der Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für Ambulante Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V. (LAG) ist es gelungen, dieses Modellvorhaben von der Praxis für die Praxis zu entwickeln. Erstmals wurde der Versuch unternommen, individuelle Teilnahmeverläufe der Ambulanten Sozialpädagogischen Leistungsangebote für straffällig gewordene junge Menschen systematisch zu erfassen. Eigens für dieses Vorhaben wurde eine Datenbank zur Einrichtungs-, Klienten und Vorgangsverwaltung entwickelt und bei den mitwirkenden Einrichtungen implementiert. Herzstück der Datenbank ist das Evaluationsinstrument, das unter Mitwirkung der LAG-Mitgliedseinrichtungen entwickelt und in umfangreichen Vorarbeiten erprobt wurde.

2. Die Entwicklung und Implementation der Datenbank war mit einem unerwartet hohen Aufwand verbunden. Insbesondere die Vielzahl und Vielfalt der auftauchenden programmiertechnischen Probleme waren nicht absehbar und führten letztlich an die Grenzen der verfügbaren Ressourcen. Während das Evaluationsinstrument sich überwiegend als brauchbar erwies und sinnvolle nderungen/Verbesserungen eher kosmetischer Art sind, konnten einige der mit der Datenbankhandhabung verbundenen Probleme letztlich nicht zufriedenstellend gelöst werden. Die vorgesehene längere Pretest-Phase wurde von den Einrichtungen überwiegend nicht genutzt, so dass bestehende Probleme in der Regel erst am Ende der Programmierphase offensichtlich geworden sind. Nachbesserungsbedarf besteht auch hinsichtlich einrichtungsinternen Auswertungen sowie der automatisierten Erstellung des Sachberichts für das Land. Nicht zuletzt die häufigeren Datenverluste bei Eingabe, Update-Installation und Fragebogenexport führten dabei zu verständlichem Unmut unter den Fachkräften; der erforderliche Mehraufwand durch erneute Dateneingaben konnte nicht generell geleistet werden.

3. An dem Modellvorhaben haben 15 Einrichtungen mitgewirkt und insgesamt 859 Fragebögen (Vorgänge) exportiert. 723 Vorgänge betrafen Teilnahmen im Rahmen von Jugendgerichtsverfahren aus Anlass einer Straftat und gingen in die Datenauswertungen ein. Die Auswertung der Daten des Evaluationsinstruments hat eine Vielzahl an Einzelergebnissen erbracht, die für die einrichtungsinterne und einrichtungsübergreifende Diskussion fruchtbar gemacht werden können. Die Vielzahl und Vielfalt der bisher schon vorliegenden Ergebnisse ist, auch bundesweit gesehen, einzigartig: noch nie lagen zu den Ambulanten Sozialpädagogischen Angeboten solch eine Fülle an Informationen vor.

4. Deutlich geworden ist, dass die Unterstützungsleistungen für die teilnehmenden Jugendlichen und Heranwachsenden überwiegend mit einem enormen Aufwand verbunden sind und zu unbedingt anerkennungswürdigen Ergebnissen führen. Mindestens unsichere Teilhabeperspektiven, multiple Problembelastungen sowie über die Angebote der Einrichtungen hinausreichende Unterstützungsbedarfe und -vermittlungen begründen häufig Leistungsanforderungen an die pädagogischen Fachkräfte, die über die reine Durchführung von einrichtungsinternen Angeboten weit hinausreichen. Die individuellen Hilfe- und Leistungsbedarfe sind überwiegend vielfältig. Angesichts dessen erscheinen die Anteile jener Teilnehmenden, die parallele Leistungen Dritter in Anspruch nehmen oder nahmen, relativ gering. Die Ergebnisse zu den vereinbarten Hilfezielen und deren Erreichungsgrade zeigen zudem die Beschränktheit einer Fokussierung auf die Legalbewährung für die Beurteilung der sozialpädagogischen Leistungen. Dass mehr als 80% der Jugendlichen und Heranwachsenden ihre Teilnahme mit der angeordneten Dauer erfüllen, weniger als 10% ihre (Weiter-)Teilnahme verweigern und nahezu ein Viertel der Teilnehmenden im Anschluss weiter teilnehmen, sind weitere bemerkenswerte Indikatoren für die Beurteilung der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote. Von den Jugendlichen und Heranwachsenden selbst werden die Angebote deutlich positiv bewertet. Weitere konkrete Hinweise auf die genauen Gründe, warum die Teilnehmenden die Angebote überwiegend als gut/sehr gut bzw. hilfreich/sehr hilfreich bleiben mehr als wünschenswert, können aber im Rahmen dieses Instruments nur sehr eingeschränkt erfasst werden; hier besteht klarer Forschungsbedarf.

5. Gleichzeitig werfen die Ergebnisse konkrete Klärungs- und Diskussionsbedarfe auf:
• Angesichts dessen, dass die Partizipation der Betroffenen als zentraler Faktor für die Wirksamkeit von Jugendhilfeleistungen gilt (statt vieler: Trenczek & Goldberg, 2016: 149), bleiben die Befunde, dass bei lediglich 27% der Teilnahmen das Jugendamt als mitentscheidende Institution angegeben wurde und bei nur 58% der teilnehmenden Jugendlichen und Heranwachsenden, dass sie an der Teilnahmeentscheidung beteiligt waren, zu klären – insbesondere mit den Fachkräften der Jugendhilfe im Strafverfahren/JGH vor Ort.
• Diskussionsbedarf generell sowie mit den Beteiligten vor Ort besteht dahingehend, ob die relativ geringen Anteile der Teilnahmen im Rahmen von Diversionsentscheidungen (§§ 45, 47 JGG) oder aber mit Teilnahmebeginn vor der justiziellen Entscheidung, ausbaufähig wären: beides ergibt sich aus den Handlungsaufträgen an die Jugendhilfe im Rahmen ihrer Mitwirkung in Verfahren nach dem JGG gemäß SGB VIII.
• Verzögerungen des Teilnahmebeginns sowohl durch verzögerte Auftragserteilungen als auch einrichtungsintern bedingt müssen weiter aufgeklärt werden.
• Der Dauerbrenner „Sanktionscocktails“ fällt weniger dramatisch aus, als es etwa von Heinz (2017: 129) immer wieder beschrieben wird: während Heinz berichtet, dass zwei von drei Erziehungsmaßregeln mit weiteren und härteren Sanktionen verknüpft werden, zeigen die Datenauswertungen hier einen Anteil von insgesamt 39% der Vorgänge mit zusätzlicher Sanktion. Gleichwohl sind häufigste zusätzliche – und nicht unumstrittene – Sanktionen Arbeitsleistungen und Jugendarrest. Interessanterweise werden beide Sanktionsformen zum Teil als förderliche, zum Teil als hinderliche Einflussfaktoren für die Erreichung der vereinbarten Hilfeziele bewertet. Diese Diskussion sollte unbedingt unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten geführt werden.
• Unklar bleiben schließlich die relativ hohen Anteile der Vorgänge, bei welchen die pädagogischen Fachkräfte keine Angaben machen konnten zur Frage der Vorauffälligkeit, der parallel weiterhin anhängigen Strafverfahren sowie nach der Einleitung neuer Strafverfahren während der Teilnahme. Ob dies auf die Irrelevanz solcher rein strafrechtlichen Aspekte für die sozialpädagogische Arbeit oder aber auf einen nicht gelingenden sozialpädagogischen Beziehungsaufbau zu dem/der Teilnehmenden verweist, bleibt zu klären.

6. Die Beurteilung der Eignung und Übertragbarkeit des Evaluationsinstruments sollte unter Beteiligung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, des Landesjugendamts, der LAG sowie ihrer Mitgliedseinrichtungen erfolgen. Für eine künftige Verwendung des Evaluationsinstruments liegt der Nachbesserungsbedarf auf der Hand und müsste mit entsprechend erforderlichen Ressourcen flankiert werden. Noch ausstehende datenschutzrechtliche Fragen sind abschließend zu klären. Die noch vorhandenen „Kinderkrankheiten“ in der Datenbank müssen ausgeräumt, bestehende Hindernisse bei der Erfassung der Fragebögen behoben werden: zu beidem liegen Rückmeldungen durch die pädagogischen Fachkräfte vor. Für die Pflege der Datenbank und für die Dateneingabe im Fragebogen sollte eine ausführliche Handreichung (Manual) erstellt werden. Datenauswertungen sollten insbesondere auch innerhalb der Einrichtungen über einfach zu bedienende Tools möglich werden, indem etwa Rohdatensätze erzeugt und in üblichen Statistikprogrammen importiert werden können oder aber vorab programmierte Grundauswertungen als Jahresberichte o.ä. erzeugt werden können. Gleiches wäre dann auch für einrichtungsübergreifende Auswertungen möglich. Der schon jetzt vorhandene „Schatz“ an individuellen Datensätzen für die Betrachtung individueller bzw. auf besondere Untergruppen bezogene Teilnahmeverläufe sollte unbedingt und auch künftig gehoben werden. Nicht zuletzt würde hierdurch die empirische Überprüfung zahlreicher Hypothesen und Fragen zu den Ambulanten Sozialpädagogischen Angeboten ermöglicht, die den weiteren Fachdiskurs befruchten würden. Künftige kontinuierliche Evaluationen wären so möglich.

7. Form und Inhalte der Sachberichterstattung an das Land sind unbedingt überarbeitungsbedürftig, die von der LAG geleisteten umfangreichen Vorarbeiten können hier genutzt werden. Zunächst bedarf es intensiver Aushandlungen darüber, welche Informationen über die Teilnehmenden (welche?) und die geleistete Arbeit (umfassender Arbeitsaufwand) relevant sind als Verwendungsnachweis für die Landesförderung. Die Art der Erfassung dieser Informationen sollte möglichst der Struktur des Evaluationsinstruments entsprechen, zumal eine Reihe der Fragen und vorgegebenen Items an aktuellere Entwicklungen angepasst wurden. Eine dann automatisierte Erstellung der Sachberichte auf der Grundlage der in der Datenbank erfassten Vorgänge erscheint als die sinnvollste Lösung.

8. Die adäquate Ausgestaltung und qualifizierte Nutzung der Ambulanten Sozialpädagogischen Angebote für straffällig gewordene junge Menschen ist auf einen fortwährenden Qualitätsdiskurs aller Beteiligten angewiesen. Dieser Diskurs wird durch die mit dem Evaluationsinstrument erzielbaren Befunde auf ganz neue Weise befruchtet und sollte, flankiert von Land und LAG, unbedingt organisiert werden. Der noch ausstehende Fachtag wird hierzu den Auftakt bilden. Eine Integration dieser Diskussion in den Niedersächsischen Jugendgerichtstag war in diesem Jahr nicht möglich, da der Jugendgerichtstag im Juni vorgezogen stattgefunden hat; dies sollte aber für das kommende Jahr angestrebt werden. Die entwickelte Datenbank sollte nach den erforderlichen Nachbesserungen landesweit den Einrichtungen Ambulanter Sozialpädagogischer Angebote zur Verfügung stehen. Auch die bundesweite Ausdehnung ist letztlich denkbar: die breite Diskussion um Ziele, Zielgruppen, Angebotsformen und Ergebnissen der Arbeit ist mehr als wünschenswert.

Mobirise

Brakhage, M./Drewniak, R. (1999). „Sonst wäre ich im Knast gelandet...“. Die ambulanten Maßnahmen aus der Perspektive der betroffenen Jugendlichen, Baden-Baden: Nomos

Bremer Institut für Soziale Arbeit und Entwicklung e.V. (2014). Soziale Trainingskurse (STK) in Bremen. Abschlussbericht der Evaluierung. Bremen: bisa+e.

Deutscher Bundestag (1989a). Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG). Drucksache 11/5829. Bonn.

Deutscher Bundestag (1989b). Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG). Drucksache 11/5948. Bonn.

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